Abfrage der Konfession von Eltern bei Anmeldung Kind

Bei Geburt eines Kindes werden in Essen die Konfessionen der Eltern abgefragt und bei eigenem Wunsch auf der Geburtsurkunde eingetragen. Auf welcher Grundlage wird dies abgefragt? Warum sollte die Konfession der Eltern eingetragen werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. April 2020
  • Frist
    26. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Essen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abfrage der Konfession von Eltern bei Anmeldung Kind [#185155]
Datum
22. April 2020 23:09
An
Kommunalverwaltung Essen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei Geburt eines Kindes werden in Essen die Konfessionen der Eltern abgefragt und bei eigenem Wunsch auf der Geburtsurkunde eingetragen. Auf welcher Grundlage wird dies abgefragt? Warum sollte die Konfession der Eltern eingetragen werden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185155 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185155 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Essen
Ihre Anfrage vom 22.4.20 Sehr geehrteAntragsteller/in gem. § 21 I Nr. 4 PStG ist im Geburtenregister u.a. die rec…
Von
Kommunalverwaltung Essen
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.4.20
Datum
27. April 2020 09:22
Status
Anfrage abgeschlossen
image002.jpg
2,8 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in gem. § 21 I Nr. 4 PStG ist im Geburtenregister u.a. die rechtliche Zugehörigkeit eines Elternteils zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nur dann einzutragen, wenn dies durch den Elternteil gewünscht wird. Daher erfolgt - sofern die Geburtsanzeige des Krankenhauses nicht bereits eine entsprechende Information enthält - bei Vorsprache der Eltern eine entsprechende Befragung. Auf die Frage, warum eine Religion "eingetragen werden sollte", kann ich lediglich aus personenstandsrechtlicher Sicht antworten: Die Eintragung der Religion für Eltern im Geburtenregister des Kindes hat für die Beteiligten weder Vor- noch Nachteile. Eine Eintragung oder Nichteintragung der Elternreligion begründet auch keine Mitteilungspflicht seitens des Standesamtes an andere Behörden. Mit freundlichen Grüßen