Prüfergebnisse des Bundesrechnungshofes zur Förderung von Islamic Relief aus den Mitteln des Auswärtigen Amts

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Prüfergebnisse des Bundesrechnungshofes zur Förderung von Islamic Relief Deutschland e.V. und Islamic Relief Worldwide aus den Mitteln des Auswärtigen Amts.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Mai 2020
  • Frist
    10. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Prüfergebnisse des …
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfergebnisse des Bundesrechnungshofes zur Förderung von Islamic Relief aus den Mitteln des Auswärtigen Amts [#186255]
Datum
8. Mai 2020 21:23
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Prüfergebnisse des Bundesrechnungshofes zur Förderung von Islamic Relief Deutschland e.V. und Islamic Relief Worldwide aus den Mitteln des Auswärtigen Amts.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186255 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186255 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 8. Mai 2020 Referat Presse 20 60 12 – 25/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 8. Mai 2020
Datum
14. Mai 2020 12:28
Status
Anfrage abgeschlossen
ATT200281.jpg
1,8 KB


Referat Presse 20 60 12 – 25/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Mai 2020. Sie begehren Auskunft über die als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)“ eingestuften Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes der Prüfung der Zuwendungen des Auswärtigen Amtes an Islamic Relief Deutschland e.V. Ihrem Auskunftsbegehren kann der Bundesrechnungshof nicht nachkommen. § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) stellt für Ansprüche auf Zugang zu Informationen, die sich gegen den Bundesrechnungshof richten und dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit betreffen, eine gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abschließende spezialgesetzliche Regelung dar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 30.15) ausdrücklich festgestellt. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) ist bereits ausgeschlossen, weil der Bundesrechnungshof hinsichtlich seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeit keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 UIG ist. Zudem begehren Sie keine Umweltinformationen im Sinne des UIG. Dass der Bundesrechnungshof keine informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist, ist ausdrücklich im VIG klargestellt (§ 2 Absatz 3 VIG). Gemäß § 96 Absatz 4 BHO kann der Bundesrechnungshof Zugang zu abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen gewähren. Bei der Entscheidung über den Zugang wägt er insbesondere ab, ob die Interessen des Antragstellers und der damit verbundene Transparenzgedanke überwiegen oder ob öffentliche oder private Belange dem Informationsbegehren entgegenstehen. Zwar ist das IFG auf die Spezialvorschrift des § 96 Absatz 4 BHO nicht anwendbar. Jedoch kann dieses Anhaltspunkte für die Berücksichtigung öffentlicher Belange bei der Entscheidung über den Informationszugang enthalten. So sieht etwa § 3 Nr. 4 IFG vor, dass Informationen nicht herauszugeben sind, soweit diese einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht zum Schutz von Verschlusssachen unterliegen. Die Einstufung als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) ist nach § 4 Absatz 2 Nr. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) angezeigt, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Nach diesen Maßstäben stehen vorliegend – auch unter Berücksichtigung Ihres Informationsinteresses – öffentliche Belange einer Herausgabe des abschließenden Prüfungsergebnisses entgegen. Vor allem besteht ein Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsschutz. Das in Frage stehende abschließende Prüfungsergebnis enthält in erheblichem Umfang als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)“ eingestufte verfassungsschutzrechtliche Informationen und ist als VS-NfD eingestuft. Mit freundlichen Grüßen