Zwang beim E-Mail-Verkehr mit Justiz / Gerichte und Staatsanwaltschaften zum elektronischen Rechtsverkehr
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei fast allen Gerichten und Staatsanwaltschaften – mindestens in NRW – wird bei E-Mail-Anfragen bzw. -Anträgen nach dem Informationsfreiheits-Gesetz regelmäßig die nachfolgend genannte E-Mail als Beantwortung geschickt, nach der dann der/die Anfragende keine Chance hat, evtl. dagegen vorzugehen. Es sei den per Brief oder Fax nachträglich:
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an die Staatsanwaltschaft (z.B.) Duisburg gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Abgesehen davon davon, dass es für viele Antragsteller gar nicht so einfach ist, sich auf den elektr. Rechtsverkehr einzustellen, ist ja nicht jeder Antrag nach den hier genannten Gesetzen eine Rechtssache, sondern sehr oft z.B. eine Anfrage nach Kopien von Dokumenten. Man kommt aber hier einfach nicht mehr weiter, weil die Antwort-Mails anscheinend so automatisiert sind, dass deren Inhalt gar nicht gelesen wird. Das darf unserer Ansicht aber nicht so sein, weil ein mittlerweile üblicher Weg über E-Mails damit verhindert wird.
Wir bitten höflich um Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage die Justiz handelt und bitten um deren Überlassung. Sofern Sie veranlassen könnten, dass sich an dieser Praxis etwas ändert: Nehmen Sie diese Mail als Hilferuf….
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum15. Mai 2020
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17. Juni 2020
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