Die Standorte der mobilen Blitzer in der Stadt Essen

-Die Standorte der mobilen Blitzer in der Stadt Essen mit zugehörige Klassifizierung ( innerorts/außerorts, zulässige Geschwindigkeit, etc)
-Die Anzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die von den jeweiligen mobilen Blitzer erfasst worden sind
-die Bußgeld-Einnahmen der jeweiligen Standorte.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Mai 2020
  • Frist
    20. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
Stefan Schröder
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Kommunalverwaltung Essen Details
Von
Stefan Schröder
Betreff
Die Standorte der mobilen Blitzer in der Stadt Essen [#186889]
Datum
17. Mai 2020 11:39
An
Kommunalverwaltung Essen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Die Standorte der mobilen Blitzer in der Stadt Essen mit zugehörige Klassifizierung ( innerorts/außerorts, zulässige Geschwindigkeit, etc) -Die Anzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die von den jeweiligen mobilen Blitzer erfasst worden sind -die Bußgeld-Einnahmen der jeweiligen Standorte.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Schröder Anfragenr: 186889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186889
Mit freundlichen Grüßen Stefan Schröder
Kommunalverwaltung Essen
AW: Standorte der mobilen Blitzer in der Stadt Essen [#186889] Sehr geehrter Herr Schröder, Sie haben einen Antr…
Von
Kommunalverwaltung Essen
Betreff
AW: Standorte der mobilen Blitzer in der Stadt Essen [#186889]
Datum
10. Juni 2020 17:06
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
2,3 KB


Sehr geehrter Herr Schröder, Sie haben einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt, dessen Eingang ich hiermit bestätige. Dieser wird zur Zeit geprüft. Aufgrund der sehr hohen Anzahl von E-Mail-Eingängen, die uns derzeit erreichen, bitte ich jedoch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Stadt Essen Der Oberbürgermeister Ordnungsamt –Verkehrsüberwachung und Ahndung- Rathaus, [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]]

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Kommunalverwaltung Essen
Ihr Antrag auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 14.05.2015 Ihre E-Mail vom 17.05.2020 Antr…
Von
Kommunalverwaltung Essen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 14.05.2015
Datum
17. Juni 2020 12:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre E-Mail vom 17.05.2020 Antrag auf Informationen nach dem IFG NRW u.a. Bescheid Sehr geehrter Herr Schröder, mit o.g. Antrag begehren Sie Informationen hinsichtlich der 1. " Standorte der mobilen Blitzer in der Stadt Essen mit zugehörige Klassifizierung ( innerorts/außerorts, zulässige Geschwindigkeit, etc)" 2. "Anzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die von den jeweiligen mobilen Blitzer erfasst worden sind" 3. "Bußgeld-Einnahmen der jeweiligen Standorte" Sie erbitten die Bescheidung Ihres Antrages in elektronischer Form an Ihre E-Mail-Adresse. Entscheidung: Ihren Antrag auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) kann nur teilweise entsprochen werden. Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben. Begründung sowie zu erteilende Information: Gemäß § 5 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW können nur Informationen verlangt werden, die der Behörde auch tatsächlich vorliegen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob eine Behörde bestimmte Informationen haben müsste. Auch eine Aufbereitung von Daten oder Dokumenten ist nicht vorgesehen. Dies würde zudem einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Weiterhin handelt es sich bei Ihrem Antrag nicht, wie von Ihnen eingereicht, um eine Aktenauskunft. Eine konkrete Akte zu den von Ihnen beantragten Informationen ist nicht existent. Die von Ihnen beantragten Informationen zu den Punkten 2. und 3. liegen dem Ordnungsamt Essen in der von Ihnen erwünschten Form konkret nicht vor und könnten auch nicht oder teilweise nur mit großem Aufwand ermittelt werden. Daher werden Ihnen hierzu keine Informationen erteilt und ich lehne Ihren Antrag diesbezüglich ab. Zu Ihrem unter Punkt 1. gestellten Antrag auf Übermittlung der Standorte der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung mit Benennung der zulässigen Geschwindigkeit und der Klassifizierung nach innerorts/ außerorts füge ich Ihnen eine entsprechende Liste als Anlage bei. Hierbei handelt es sich um die aktuelle Auflistung. Ich weise darauf hin, dass diese seitens des Ordnungsamtes regelmäßig gemäß den gesetzlichen Vorgaben überprüft wird und dadurch Änderungen bzw. Aktualisierungen unterliegt. Gebührenentscheidung: Die Gebührenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 1 IFG NW. Kosten werden keine erhoben, da Ihr Antrag in überwiegenden Teilen abgelehnt wurde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage gegen die Stadt Essen erheben. Die Klage muss vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen eingegangen sein. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sofern die Klage schriftlich erhoben wird, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803). Hinweis: Gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW hat jeder das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen