Mindestleistungen für das Abzeichens für Leistungen im Truppendienst

Welche Leistungen zum Erwerb des Abzeichen für Leistungen im Truppendienst / Allgemeine militärische Leistungen / Schießfertigkeit muss man als Reservist nachweisen, wenn man - nicht - (!) nach dem neues Schießausbildungskonzept ausgebildet ist ?
(Zentralvorschrift A1-221/0-24)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Juni 2020
  • Frist
    7. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Leistungen z…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mindestleistungen für das Abzeichens für Leistungen im Truppendienst [#188047]
Datum
5. Juni 2020 07:36
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Leistungen zum Erwerb des Abzeichen für Leistungen im Truppendienst / Allgemeine militärische Leistungen / Schießfertigkeit muss man als Reservist nachweisen, wenn man - nicht - (!) nach dem neues Schießausbildungskonzept ausgebildet ist ? (Zentralvorschrift A1-221/0-24)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188047
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1357 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 05.06.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Mindestleistungen für das Abzeichens für Leistungen im Truppendienst [#188047]
Datum
5. Juni 2020 09:11
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1357 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 05.06.2020 (s.u.) Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 5. Juni 2020 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1357 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1357 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 05.06…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Mindestleistungen für das Abzeichens für Leistungen im Truppendienst [#188047]
Datum
11. Juni 2020 13:24
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1357 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 05.06.2020 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1357 vom 05.06.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem auf das IFG gestützten Antrag vom 5. Juni 2020 (Bezug 1.) kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Mit dem Leistungsabzeichen und dem Reservistenleistungsabzeichen werden besondere truppendienstliche und sportliche Leistungen der aktiven Soldatinnen und Soldaten sowie der Reservistinnen und Reservisten gewürdigt. Das Leistungsabzeichen kann frühestens nach vier Monaten Dienstzeit ausgehändigt werden. Reservisten und Reservistinnen können das Leistungsabzeichen bei Erfüllung dieser zeitlichen Voraussetzungen während eines Reservistendienstes nach dem IV. Abschnitt des Soldatengesetzes oder einer dienstlichen Veranstaltung (DVag) oder im Rahmen von Verbandsveranstaltungen erwerben. Reservistinnen und Reservisten können neben dem Leistungsabzeichen das Reservistenleistungsabzeichen erwerben, wenn sie zusätzlich zu den Bedingungen der entsprechenden Stufe des Leistungsabzeichens weitere Bedingungen erfüllen. Alle Voraussetzungen und Bedingungen zum Erwerb der Leistungsabzeichen sind in der Zentralvorschrift A1-2630/0-9804 "Anzugordnung für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr", Ziffern 5.12 und 5.12.3, verbindlich geregelt. Die genannte Regelung finden Sie hier: https://zrms.bundeswehr.org/vorschau/5336/A1-2630-0-9804-V2.1-H-20191217.pdf Soweit in diesem Zusammenhang auf die Zentralvorschrift A1-221/0-24 "Ausbildung und Erhalt der Individuellen Grundfertigkeiten" verwiesen wird, kann diese unter dem Link https://zrms.bundeswehr.org/vorschau/5214/20200213_A1-221-0-24_Ausb_Erh%20IGF.pdf aufgerufen werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für ihre schnelle Antwort auf meine Frage. Leider funktionieren die ang…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Mindestleistungen für das Abzeichens für Leistungen im Truppendienst [#188047]
Datum
11. Juni 2020 16:21
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für ihre schnelle Antwort auf meine Frage. Leider funktionieren die angegebenen Verweise nicht. Vermutlich, weil sie auf das Intranet der BW verweisen zu dem ich im zivilen Leben keinen Zugang habe. Die genannten Vorschriften sind mir bekannt. Allerdings beantwortet dies noch nicht abschließend meine Frage: Vielleicht muss ich sie anders formulieren: Ich möchte wissen, ob man als Reservist **ohne** Ausbildung nach dem neuen Schießausbildungskonzept (und diese Ausbildung haben die wenigsten Reservisten) trotzdem die Anforderungen im Schießen für den Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst erbringen kann und wenn ja, wie diese Anforderungen lauten und wo sie zu finden sind. Aus den genannten Vorschriften geht dies leider nicht hervor. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188047
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1357 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre E-Mail vom 11.06.…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Re: AW: Antwort: Mindestleistungen für das Abzeichens für Leistungen im Truppendienst [#188047]
Datum
7. Juli 2020 08:44
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1357 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre E-Mail vom 11.06.2020 (s.u.) Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihre Nachfrage vom 11. Juni 2020, welche ich abwesenheitsbedingt erst jetzt einsehen konnte. Ich habe Ihre Fragestellung zwischenzeitlich an die fachlich zuständige Stelle im Hause mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet. Sobald mir hierzu ein Ergebnis vorliegt, komme ich auf Ihr Anliegen zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1357 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihre E-Mail vom 11.…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Re: AW: Antwort: Mindestleistungen für das Abzeichens für Leistungen im Truppendienst [#188047]
Datum
13. Juli 2020 15:12
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1357 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihre E-Mail vom 11.06.2020 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1357 vom 07.07.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer mit Bezug 1. übermittelten Frage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Reservistinnen und Reservisten, die über keine Ausbildung nach dem neuen Schießausbildungskonzept verfügen, können gegenwärtig das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst nicht ablegen. Aufgrund der Verknüpfung beider Regelungen (A1-2630/0-9804 "Anzugsordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" und A1-221/0-24 "Ausbildung und Erhalt der individuellen Grundfertigkeiten") ist auch das Ablegen des Reservistenleistungsabzeichens gegenwärtig nicht möglich. Es ist jedoch beabsichtigt, mit den zuständigen Bereichen eine abgestimmte Regelung herbeizuführen, nach der Reservistinnen und Reservisten künftig das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und das Reservistenleistungsabzeichen ablegen können. Mit freundlichen Grüßen