Potenzielle Diskriminierung durch den Kinderbonus

mich interessiert, ob Sie in dem geplanten "Kinderbonus" oder "Familienbonus" keine Diskriminierung von Menschen sehen, die z. B. keine Kinder bekommen können, wollen oder sich dafür als zu jung oder zu alt sehen.

Wenn es sich um eine Entschädigung dafür, dass Eltern sich um ihre (leiblichen) Kinder selbst kümmern müssen, handeln sollte, merke ich an, dass man diese dann auch "Corona-Kinderentschädigung" nennen könnte. Wenn von "Bonus" gesprochen oder geschrieben wird und dies vor dem Hintergrund geschieht, dass die Konjunktur damit angekurbelt werden würde, so bitte ich um Auskunft, ob es nicht zielführender wäre den "Bonus" abzusenken und jeder natürlichen Person (inkl. Kindern; gerne Verfügung durch Eltern) zukommen zu lassen, um eine potenzielle Diskriminierung zu vermeiden.

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2020
  • Frist
    10. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: mich interessiert, …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Potenzielle Diskriminierung durch den Kinderbonus [#188411]
Datum
8. Juni 2020 08:36
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mich interessiert, ob Sie in dem geplanten "Kinderbonus" oder "Familienbonus" keine Diskriminierung von Menschen sehen, die z. B. keine Kinder bekommen können, wollen oder sich dafür als zu jung oder zu alt sehen. Wenn es sich um eine Entschädigung dafür, dass Eltern sich um ihre (leiblichen) Kinder selbst kümmern müssen, handeln sollte, merke ich an, dass man diese dann auch "Corona-Kinderentschädigung" nennen könnte. Wenn von "Bonus" gesprochen oder geschrieben wird und dies vor dem Hintergrund geschieht, dass die Konjunktur damit angekurbelt werden würde, so bitte ich um Auskunft, ob es nicht zielführender wäre den "Bonus" abzusenken und jeder natürlichen Person (inkl. Kindern; gerne Verfügung durch Eltern) zukommen zu lassen, um eine potenzielle Diskriminierung zu vermeiden. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188411 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
AW: Kinderbonus [#188411] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Das IFG regelt den Anspruc…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Kinderbonus [#188411]
Datum
16. Juni 2020 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem – unter Umständen kostenpflichtigen – förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, die wir ohne förmlichen Bescheid wie folgt beantworten können. Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Jetzt geht es darum, dass die Wirtschaft schnell wieder an Schwung gewinnt. Dazu werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt. Der am 12. Juni 2020 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei die Maßnahmen, die sehr schnell greifen und die Binnennachfrage stärken sollen. Die Bundesregierung hat hierbei auch den Kinderbonus von 300 Euro für jedes Kind beschlossen, um gezielt und kurzfristig einen zusätzlichen gesamtwirtschaftlichen Nachfrageimpuls insbesondere durch Familien mit geringerem bis mittlerem Einkommen und mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur zu schaffen. Der Kinderbonus wird in zwei Tranchen von je 150 Euro in den Monaten September und Oktober zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Auf den Kinderfreibetrag – von dem Familien mit höherem Einkommen profitieren – wird er hingegen angerechnet. Der Kinderbonus kommt somit gezielt vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zu Gute. Da Alleinerziehende wegen des höheren Betreuungsaufwandes und der damit verbundenen Aufwendungen besonders gefordert sind, hat das Kabinett zudem den Entlastungsbeitrag deutlich angehoben. Der Beitrag mindert die Grundlage für die Steuerberechnung. Das heißt, der oder die Betroffene muss weniger vom Einkommen versteuern. Er wird von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr angehoben und damit mehr als verdoppelt. Diese Anhebung gilt für die Jahre 2020 und 2021. Mütter und Väter sind höheren finanziellen Belastungen ausgesetzt als Kinderlose. Daher gibt es für Paare mit Kindern sowie für Alleinerziehende auch die schon bekannten steuerlichen Vergünstigungen. Der Gesetzentwurf https://www.bundesfinanzministerium.d... enthält im Übrigen weitere steuerliche Maßnahmen. So auch die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze, um auch hier dem Konsum einen kräftigen Impuls zu geben. Diese Senkung kommt allen Verbrauchern, besonders Beziehern von kleineren Einkommen zugute, die einen größeren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben. Der beschlossene Regierungsentwurf geht nun ins parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Das letzte Wort hat also der Gesetzgeber, der Deutsche Bundestag. Falls Sie weitere Fragen zu dem genannten Gesetzentwurf haben, bitten wir Sie, sich an das zuständige Bundesministerium der Finanzen zu wenden. Mit freundlichen Grüßen