Tetrahydrocannabinol

da empirischen Studien einem Verbot von Tetrahydrocannabinol entgegenstehen, die Justiz, Polizei & Wissenschaft sich für eine Legalisierung von Tetrahydrocannabinol aussprechen, bitte ich um Zugang zu sämtlichen Informationen, welche direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabinol in Verbindung stehen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Juni 2020
  • Frist
    24. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: da empirischen Stud…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tetrahydrocannabinol [#189491]
Datum
21. Juni 2020 14:40
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
da empirischen Studien einem Verbot von Tetrahydrocannabinol entgegenstehen, die Justiz, Polizei & Wissenschaft sich für eine Legalisierung von Tetrahydrocannabinol aussprechen, bitte ich um Zugang zu sämtlichen Informationen, welche direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabinol in Verbindung stehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189491/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 1451/6 II - Z3 382/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in auf…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Tetrahydrocannabinol [#189491]
Datum
9. Juli 2020 14:06
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 1451/6 II - Z3 382/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Juni 2020 teile ich Ihnen mit, dass Recherchen im hiesigen Registratursystem ergeben haben, dass zu der von Ihnen in Bezug genommenen Thematik (Frage des Verbots von Cannabis nach dem BtMG im Hinblick auf empirische Studien, die die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Cannabis (Tetrahydrocannabinol/THC) belegen sollen) im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) keine amtlichen Informationen vorhanden sind. Im Übrigen weise ich auf die federführende Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit hin. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Tetrahydrocannabinol“ vom 21.06.2020 (#189491) w…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tetrahydrocannabinol [#189491]
Datum
14. September 2020 04:40
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Tetrahydrocannabinol“ vom 21.06.2020 (#189491) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 53 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Da der Besitz von THC illegal ist, kann ich mir kaum vorstellen, dass Sie über keinerlei Informationen zum Thema THC verfügen... Daher bitte ich Sie, meine Anfrage erneut zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189491/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az.: Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 382/2020 Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 14. September 2020 - Tetrahydrocannabinol [#189491]
Datum
15. September 2020 15:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az.: Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 382/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer E-Mail vom 14. September 2020 teile ich Ihnen mit, dass die Prüfung im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gründlich und gewissenhaft erfolgte. Es besteht kein Anlass für eine erneute Prüfung desselben Sachverhalts. Insoweit verweise ich auf meine E-Mail vom 9. Juli 2020. Hinsichtlich der Verbote/Legalisation im Zusammenhang mit Tetrahydrocannabinol bzw. THC -wie von Ihnen erbeten- sind im BMJV keine Informationen vorhanden; lediglich in anderem Zusammenhang, nämlich in Bezug auf Verkehrsrecht, ist der Begriff Tetrahydrocannabinol bzw. THC im BMJV erfasst. Ich weise im Übrigen wiederholt auf die federführende Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit hin. Mit freundlichen Grüßen