Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie beziehen sich auf diverse Gesetze.
Das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) sind schon von ihrem Anwendungsbereich her nicht einschlägig.
Das SächsUIG gilt nach § 2 SächsUIG nur für Umweltinformationen, die nach § 3 wie folgt definiert werden:
"Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, die natürlichen Lebensräume der Tiere und Pflanzen, die Artenvielfalt einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle, einschließlich des radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu diesen Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Handlungskonzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme, 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5. Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Kontaminationen in der Nahrungsmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können."
Es handelt sich also bei den begehrten Unterlagen nicht um Umweltinformationen.
Das VIG gilt nach § 1 VIG nur für Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte).
Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), nach dem in § 1 ein voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf Auskunft über amtliche Informationen gewährt wird, verpflichtet nur die Bundesbehörden. Zwar gibt es inzwischen auch in vielen Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze (vgl. z.B. für Brandenburg: Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998). Im Freistaat Sachsen ist jedoch bislang kein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten.
Ihre Anfrage wird abschließend abschlägig beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen