Aussetzen der StVO

ich wende mich an Sie, da mir damalig durch das SMWA auf meine E-Mail, in denen ich die Absichten des Herrn Scheuer zur Änderung der StVO nach Inkrafttreten kritisierte, antworteten, dass Sie daran keine Absicht tragen, diesen Wünschen zu folgen und sich auch für den Beibehalt der beschlossenen Rechtsfolgen in Form von Bußgeldhöhe und Fahrverboten einsetzen. Ich habe nunmehr der Zeitung entnommen, dass alle Länder den Vollzug der StVO außer Kraft setzen, bis auf Thüringen sogar die alte StVO angewandt werden solle. Bevor ich meine Fragen aufwerfe, möchte ich gerne noch folgende Historie voranstellen:

1. Die Änderungsverordnung zur StVO ist ordnungsgemäß am Tag nach Ihrer Bekanntgabe am 28.04.2020 in Kraft getreten und gilt seitdem.
2. Über den ADAC wird erstmalig bekannt gegeben, dass im Artikel 3 der Änderungsverordnung die Nennung des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG fehlt, also jener Vorschrift, die auch die Verhängung von Fahrverboten erlaubt.
3. Dies wird als Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 80 GG ausgemacht.
4. Die Presse füllt sich mit Mutmaßungen über den Umfang, die Medienlandschaft ist sich aber einig, dass auf jeden Fall die StVO-Novelle ungültig sei. Ministerien treten diesen Aussagen über eine Richtigstellung nicht entgegen.
5. Kommentierungen und Rechtsprechung zu Verstößen gegen das Zitiergebot divergieren stark; welches Ausmaß das Fehlen der Nr. 3 in der Änderungsverordnung hat, kann letztlich nur ein Gericht entscheiden.
6. Ungeachtet des Fehlens einer solchen gerichtlichen Entscheidung führen Bundes- und Landesverkehrsministerien eine Telefonkonferenz durch; Fazit für Sachsen: Keine Bußgeldbescheide vollziehen, in welchem Fahrverbote anstehen würden
7. Das scheint vernünftig; es steht zu erwarten, dass aufgrund des Fehlens der Nr. 3 auch die neuen Fahrverbotsregeln keine Anwendung finden würden. Jedoch:
8. Die Straßenverkehrsverordnung ist eine auf Grundlage des StVG erlassenen Verordnung, welche letztlich nur im Zusammenhang mit einem Normenkontrollverfahren angegriffen und für nichtig erklärt werden kann. Formelle Verfassungswidrigkeit stellt zwangsläufig im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung ein Gericht fest
9. Mit heutigem Tage wird verkündet, dass der Vollzug der StVO außer Kraft gesetzt wird; bis auf das Land Thüringen kehren alle zum alten Bußgeldkatalog zurück.
10. Nach Art. 20 Abs. 3 GG gilt der Vorrang des Gesetzes; es darf kein Handeln GEGEN das geltende Gesetz erfolgen
11. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Anwendung des alten Bußgeldkatalogs gilt dieser nicht; er wurde rechtmäßig durch Änderungsverordnung der StVO angepasst
12. Für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt Gleichbehandlung und Anwendungszwang des Gesetzes ebenda nach Art. 20 Abs. 3 GG
13. Unter anderem das SMWA Sachsen weist demnach die Kommunen über die Landesdirektionen an, eine gültige Verordnung nur noch eingeschränkt anzuwenden.

Jetzt meine Fragen:
I. Ist sich das SMWA dessen bewusst, dass es mit seiner Anweisung an die Kommunen dazu anhält, eine geltende Verordnung nicht in vollem Umfang zu vollziehen?
II. Kann das SMWA hierzu eine Berechtigung oder gesetzliche Grundlage bzw. einen etablierten Rechtssatz benennen, der diese Verfahrensweise stützt?
III. Ist sich das SMWA bewusst, dass bei Verdacht auf Rechtswidrigkeit einer Verordnung das entsprechende Gericht in Form eines Normenkontrollverfahrens anzurufen gewesen wäre?
IV. Ist sich das SMWA bewusst, dass durch die Anweisung und das hierdurch entstehende Ausmaß ein Verstoß gegen den Vorrang des Gesetzes naheliegt?
V. Beabsichtigt das SMWA auf das BMVI zuzugehen, und von der derzeitigen Praxis des Außerkraftsetzens der StVO in Teilen abzuraten?
VI. Beabsichtigt das SMWA, seine Anweisung zum teilweisen Außerkraftsetzen der StVO aufzuheben?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. Juli 2020
  • Frist
    11. August 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich wende mich an …
An Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aussetzen der StVO [#192387]
Datum
9. Juli 2020 19:28
An
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich wende mich an Sie, da mir damalig durch das SMWA auf meine E-Mail, in denen ich die Absichten des Herrn Scheuer zur Änderung der StVO nach Inkrafttreten kritisierte, antworteten, dass Sie daran keine Absicht tragen, diesen Wünschen zu folgen und sich auch für den Beibehalt der beschlossenen Rechtsfolgen in Form von Bußgeldhöhe und Fahrverboten einsetzen. Ich habe nunmehr der Zeitung entnommen, dass alle Länder den Vollzug der StVO außer Kraft setzen, bis auf Thüringen sogar die alte StVO angewandt werden solle. Bevor ich meine Fragen aufwerfe, möchte ich gerne noch folgende Historie voranstellen: 1. Die Änderungsverordnung zur StVO ist ordnungsgemäß am Tag nach Ihrer Bekanntgabe am 28.04.2020 in Kraft getreten und gilt seitdem. 2. Über den ADAC wird erstmalig bekannt gegeben, dass im Artikel 3 der Änderungsverordnung die Nennung des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG fehlt, also jener Vorschrift, die auch die Verhängung von Fahrverboten erlaubt. 3. Dies wird als Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 80 GG ausgemacht. 4. Die Presse füllt sich mit Mutmaßungen über den Umfang, die Medienlandschaft ist sich aber einig, dass auf jeden Fall die StVO-Novelle ungültig sei. Ministerien treten diesen Aussagen über eine Richtigstellung nicht entgegen. 5. Kommentierungen und Rechtsprechung zu Verstößen gegen das Zitiergebot divergieren stark; welches Ausmaß das Fehlen der Nr. 3 in der Änderungsverordnung hat, kann letztlich nur ein Gericht entscheiden. 6. Ungeachtet des Fehlens einer solchen gerichtlichen Entscheidung führen Bundes- und Landesverkehrsministerien eine Telefonkonferenz durch; Fazit für Sachsen: Keine Bußgeldbescheide vollziehen, in welchem Fahrverbote anstehen würden 7. Das scheint vernünftig; es steht zu erwarten, dass aufgrund des Fehlens der Nr. 3 auch die neuen Fahrverbotsregeln keine Anwendung finden würden. Jedoch: 8. Die Straßenverkehrsverordnung ist eine auf Grundlage des StVG erlassenen Verordnung, welche letztlich nur im Zusammenhang mit einem Normenkontrollverfahren angegriffen und für nichtig erklärt werden kann. Formelle Verfassungswidrigkeit stellt zwangsläufig im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung ein Gericht fest 9. Mit heutigem Tage wird verkündet, dass der Vollzug der StVO außer Kraft gesetzt wird; bis auf das Land Thüringen kehren alle zum alten Bußgeldkatalog zurück. 10. Nach Art. 20 Abs. 3 GG gilt der Vorrang des Gesetzes; es darf kein Handeln GEGEN das geltende Gesetz erfolgen 11. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Anwendung des alten Bußgeldkatalogs gilt dieser nicht; er wurde rechtmäßig durch Änderungsverordnung der StVO angepasst 12. Für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt Gleichbehandlung und Anwendungszwang des Gesetzes ebenda nach Art. 20 Abs. 3 GG 13. Unter anderem das SMWA Sachsen weist demnach die Kommunen über die Landesdirektionen an, eine gültige Verordnung nur noch eingeschränkt anzuwenden. Jetzt meine Fragen: I. Ist sich das SMWA dessen bewusst, dass es mit seiner Anweisung an die Kommunen dazu anhält, eine geltende Verordnung nicht in vollem Umfang zu vollziehen? II. Kann das SMWA hierzu eine Berechtigung oder gesetzliche Grundlage bzw. einen etablierten Rechtssatz benennen, der diese Verfahrensweise stützt? III. Ist sich das SMWA bewusst, dass bei Verdacht auf Rechtswidrigkeit einer Verordnung das entsprechende Gericht in Form eines Normenkontrollverfahrens anzurufen gewesen wäre? IV. Ist sich das SMWA bewusst, dass durch die Anweisung und das hierdurch entstehende Ausmaß ein Verstoß gegen den Vorrang des Gesetzes naheliegt? V. Beabsichtigt das SMWA auf das BMVI zuzugehen, und von der derzeitigen Praxis des Außerkraftsetzens der StVO in Teilen abzuraten? VI. Beabsichtigt das SMWA, seine Anweisung zum teilweisen Außerkraftsetzen der StVO aufzuheben?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192387 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192387/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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An Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aussetzen der StVO [#192387]
Datum
16. August 2020 15:51
An
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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An Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aussetzen der StVO [#192387]
Datum
18. September 2020 10:38
An
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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Betreff
AW: Aussetzen der StVO [#192387]
Datum
6. November 2020 17:40
An
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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Betreff
AW: Aussetzen der StVO [#192387]
Datum
21. Januar 2021 17:21
An
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