Evidenz für Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht in Zügen und Bahnhöfen der Deutschen Bahn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren!
Vorbemerkung:
Der allgemeine Lockdown Mitte März 2020 wurde mit dem Ziel begründet, das deutsche Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. Das Motto war "Flatten the Curve". Die Argumentation war, dass weder Medikament noch Impfstoff gegen die Krankheit COVID-19 zur Verfügung stünde und daher kein Mittel existierte, um die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu stoppen. Man folgerte daraus, dass man sich als Ziel nur setzen kann, die Ausbreitung so sehr zu verlangsamen, dass das Gesundheitssystem nicht überlastet wird.
Bitte teilen Sie mir folgendes mit:
Seit wann gilt die Maskenpflicht in Nah- und Fernverkehrszügen und auf Bahnhöfen der Deutschen Bahn?
(Es wird ungefähr im Mai gewesen sein, aber ich habe keine exakten Angaben gefunden.)
Bestand zu diesem Zeitpunkt noch die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems?
Welches Ziel verfolgte man mit der Maskenpflicht zum Zeitpunkt der Einführung und welches Ziel verfolgt man heute?
Wie wurde vorab geprüft, ob man realistisch erwarten kann, dass sich das gesetzte Ziel mit einer Maskenpflicht erreichen lässt und was war das Ergebnis?
Welche Alternativen zur Erreichung des Zieles wurden geprüft, die einen geringeren Grundrechteeingriff dargestellt hätten? Aus welchen Gründen wurden diese verworfen?
Wie wurden Schäden und Nutzen der Maskenpflicht gegeneinander abgewogen?
Heute nach mehreren Monaten Erfahrung mit der Maskenpflicht in der Bahn und vermehrt zu hörenden Forderungen nach einer schärferen Durchsetzung der Maskenpflicht:
Wie wurden die vor der Einführung der Maskenpflicht gemachten Annahmen zu Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit und Nebenwirkungen in der Praxis überprüft?
Welches Kriterium muss erfüllt sein, damit die Maskenpflicht in Zügen und Bahnhöfen wieder aufgehoben werden kann?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum9. August 2020
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12. September 2020
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