Evidenz für Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht in Zügen und Bahnhöfen der Deutschen Bahn

Anfrage an: Deutsche Bahn AG

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren!

Vorbemerkung:
Der allgemeine Lockdown Mitte März 2020 wurde mit dem Ziel begründet, das deutsche Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. Das Motto war "Flatten the Curve". Die Argumentation war, dass weder Medikament noch Impfstoff gegen die Krankheit COVID-19 zur Verfügung stünde und daher kein Mittel existierte, um die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu stoppen. Man folgerte daraus, dass man sich als Ziel nur setzen kann, die Ausbreitung so sehr zu verlangsamen, dass das Gesundheitssystem nicht überlastet wird.

Bitte teilen Sie mir folgendes mit:
Seit wann gilt die Maskenpflicht in Nah- und Fernverkehrszügen und auf Bahnhöfen der Deutschen Bahn?
(Es wird ungefähr im Mai gewesen sein, aber ich habe keine exakten Angaben gefunden.)
Bestand zu diesem Zeitpunkt noch die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems?
Welches Ziel verfolgte man mit der Maskenpflicht zum Zeitpunkt der Einführung und welches Ziel verfolgt man heute?
Wie wurde vorab geprüft, ob man realistisch erwarten kann, dass sich das gesetzte Ziel mit einer Maskenpflicht erreichen lässt und was war das Ergebnis?
Welche Alternativen zur Erreichung des Zieles wurden geprüft, die einen geringeren Grundrechteeingriff dargestellt hätten? Aus welchen Gründen wurden diese verworfen?
Wie wurden Schäden und Nutzen der Maskenpflicht gegeneinander abgewogen?

Heute nach mehreren Monaten Erfahrung mit der Maskenpflicht in der Bahn und vermehrt zu hörenden Forderungen nach einer schärferen Durchsetzung der Maskenpflicht:
Wie wurden die vor der Einführung der Maskenpflicht gemachten Annahmen zu Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit und Nebenwirkungen in der Praxis überprüft?
Welches Kriterium muss erfüllt sein, damit die Maskenpflicht in Zügen und Bahnhöfen wieder aufgehoben werden kann?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Vorbemerkung: Der allgemeine Lockdown Mitte März 2020 w…
An Deutsche Bahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Evidenz für Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht in Zügen und Bahnhöfen der Deutschen Bahn [#194848]
Datum
9. August 2020 11:07
An
Deutsche Bahn AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Vorbemerkung: Der allgemeine Lockdown Mitte März 2020 wurde mit dem Ziel begründet, das deutsche Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. Das Motto war "Flatten the Curve". Die Argumentation war, dass weder Medikament noch Impfstoff gegen die Krankheit COVID-19 zur Verfügung stünde und daher kein Mittel existierte, um die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu stoppen. Man folgerte daraus, dass man sich als Ziel nur setzen kann, die Ausbreitung so sehr zu verlangsamen, dass das Gesundheitssystem nicht überlastet wird. Bitte teilen Sie mir folgendes mit: Seit wann gilt die Maskenpflicht in Nah- und Fernverkehrszügen und auf Bahnhöfen der Deutschen Bahn? (Es wird ungefähr im Mai gewesen sein, aber ich habe keine exakten Angaben gefunden.) Bestand zu diesem Zeitpunkt noch die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems? Welches Ziel verfolgte man mit der Maskenpflicht zum Zeitpunkt der Einführung und welches Ziel verfolgt man heute? Wie wurde vorab geprüft, ob man realistisch erwarten kann, dass sich das gesetzte Ziel mit einer Maskenpflicht erreichen lässt und was war das Ergebnis? Welche Alternativen zur Erreichung des Zieles wurden geprüft, die einen geringeren Grundrechteeingriff dargestellt hätten? Aus welchen Gründen wurden diese verworfen? Wie wurden Schäden und Nutzen der Maskenpflicht gegeneinander abgewogen? Heute nach mehreren Monaten Erfahrung mit der Maskenpflicht in der Bahn und vermehrt zu hörenden Forderungen nach einer schärferen Durchsetzung der Maskenpflicht: Wie wurden die vor der Einführung der Maskenpflicht gemachten Annahmen zu Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit und Nebenwirkungen in der Praxis überprüft? Welches Kriterium muss erfüllt sein, damit die Maskenpflicht in Zügen und Bahnhöfen wieder aufgehoben werden kann? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194848/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Deutsche Bahn AG
Vorgangsnummer: 1-134073380885 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schne…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
RE: Evidenz für Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht in Zügen und Bahnhöfen der Deutschen Bahn [#194848]
Datum
9. August 2020 11:21
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Vorgangsnummer: 1-134073380885 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihre Anfrage gerne beantworten. Da die Anfragen über alle Servicekanäle stark angestiegen sind, lassen sich längere Bearbeitungszeiten leider nicht vermeiden. Wir bitten Sie daher von zeitnahen Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail, da dies eine automatisch erstellte Eingangsbestätigung Ihrer Anfrage ist. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bahn AG
Ihre Anfrage vom 9. August Unser Zeichen: 1-134287264222 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
Ihre Anfrage vom 9. August
Datum
20. August 2020 08:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Unser Zeichen: 1-134287264222 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. August, uns zugegangen am selben Tag, mit der Sie folgendes Bundes Informationsersuchen an uns gerichtet haben:  „Evidenz für Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht in Zügen und Bahnhöfen der Deutschen Bahn“ Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass die Deutsche Bahn keine auskunftspflichtige Stelle nach dem IFG ist. Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG besteht allein gegenüber der zuständigen Behörde des § 1 Abs. 1 IFG lautet:  Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.  Auch ein Anspruch nach dem UIG bzw. dem VIG besteht nicht, da weder Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG noch zu Informationen nach dem VIG begehrt wird.  Die Bahn ist auch keine auskunftspflichtige Stelle nach dem VIG. Der Auskunftsanspruch richtet sich allein gegen die zuständige Behörde des Bundes bzw. des Landes.  § 2 Abs. 3 UIG lautet:   Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über   1.            den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;  2.            Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;    3.            Maßnahmen oder Tätigkeiten, die  a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;  4.                   Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;  5.                   Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und   6.                   den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.  § 1 VIG lautet:   Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über  1.                   Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie  2.                   Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte).  Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen daher nicht zur Verfügung stellen können. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bahn AG
Ihre Anfrage vom 9. September 2020 Ihre Nachricht vom: 9. September 2020Unser Zeichen: 1-135072301872 Sehr geehrte…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
Ihre Anfrage vom 9. September 2020
Datum
18. September 2020 17:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Nachricht vom: 9. September 2020Unser Zeichen: 1-135072301872 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. In den letzten Wochen haben uns sehr viele Zuschriften erreicht, so dass wir erst jetzt auf Ihren Ihre E-Mail reagieren. Bitte entschuldigen Sie.Die zuständige Behörde für Ihre Anfrage ist hier das Eisenbahn-Bundesamt. Wir stehen gern mit unseren Kunden im Dialog und freuen uns, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, uns zu schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bahn AG
Ihre Anfrage vom 9. September 2020 Ihre Nachricht vom: 9. September 2020Unser Zeichen: 1-135128535391 Sehr geehrte…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
Ihre Anfrage vom 9. September 2020
Datum
24. September 2020 13:34
Status
Ihre Nachricht vom: 9. September 2020Unser Zeichen: 1-135128535391 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail.In den zurückliegenden Wochen haben wir sehr viele Zuschriften erhalten. Deshalb können wir erst jetzt auf Ihre E-Mail reagieren. Für die späte Antwort bitten wir um Entschuldigung. Die zuständige Behörde für Ihre Anfrage ist hier das Eisenbahn-Bundesamt.  Soweit es um die Einführung und Ausgestaltung der Mund-Nase-Bedeckungspflicht (Masken-Pflicht) unter anderem für Zugpersonale und Bahnpersonale mit Kundenkontakt geht, ergibt diese sich aus den jeweiligen Corona-Landesverordnungen; zuständige Behörde wäre der jeweiligen Landes-Verordnungsgeber. Wir freuen uns, wenn Ihnen diese Informationen helfen, und wünschen Ihnen stets eine gute Reise. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 9. September 2020 [#194848] Sehr << Anrede >> Wie ich erfahren habe, hat die Deu…
An Deutsche Bahn AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 9. September 2020 [#194848]
Datum
27. Juni 2021 11:32
An
Deutsche Bahn AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Wie ich erfahren habe, hat die Deutsche Bahn mit der Studie LUQAS inzwischen die meisten Fragen selbst beantwortet: https://www.dlr.de/content/de/bilder/downloads/kurzfassung-abschlussbericht-luqas.html Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194848/

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Deutsche Bahn AG
RE: Ihre Anfrage vom 9. September 2020 [#194848] Vorgangsnummer: 1-140980048230 Sehr Antragsteller/in vielen Dan…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
RE: Ihre Anfrage vom 9. September 2020 [#194848]
Datum
27. Juni 2021 11:32
Status
Vorgangsnummer: 1-140980048230 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihre Anfrage gerne beantworten. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail, da dies eine automatisch erstellte Eingangsbestätigung Ihrer Anfrage ist. Mit freundlichen Grüßen