Umbau Damerower Weg im Einmündungsbereich Biestower Damm
Der Damerower Weg wurde im August 2020 nach einer Umbauphase im Einmündungsbereich Biestower Damm wieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Jetzt präsentiert sich der Weg, der Jahrhunderte von allen Menschen in seiner ganzen Breite und Länge benutzt werden durfte, separiert in eine Fahrbahn und einen Gehweg. Zudem wurde in der Zeitung angedeutet, dass im weiteren Verlauf des Weges auf dem Straßenbegleitgrün Schotter aufgebracht werden soll und Fußgänger, Kinderwagenschieber, Rollator- und Rollstuhlfahrer, mechanisch betriebene Roller und Dreiräder, Skater und einspurige Fahrzeugführer diesen als „Gehweg“ nutzen müssen. Mit der Benutzungsplicht geht ein umfassendes Fahrbahnbenutzungsverbot einher. Damit wurde und wird ein Teil des Weges dauerhaft dem Gemeingebrauch entzogen.
Hinzu wurde eine gefährliche, nicht barrierefreie Aufpflasterung mit Stolperkante und bei Nässe sehr glatter Oberflächenbeschaffenheit, ca. 100 m von der Einmündung Biestower Damm entfernt, mitten auf der Straße errichtet. Die geplante Schotterung des Straßenbegleitgrüns als Gehweg entspricht nicht dem Stand der Technik und kann nicht als barrierefrei gelten.
Ich bitte um Auskunft/ Akteneinsicht in den:
1. Gemeindebeschlusses zum Umbau und Umwidmung des Geh- und Radwegs in eine Auto-Fahrbahn und einen Gehweg
2. Anordnung einer Gehwegbenutzungspflicht
3. Begründung zu einer nicht barrierefreien Gestaltung der Straße.
Sollte kein Gemeindebeschluss vorliegen, so bitte ich um Akteneinsicht des ursprünglichen und geänderten Bebauungsplanes/ Planfeststellungsbeschlusses.
Ich erwäge, gegen die Anordnung der per Bordsteinerhöhung errichteten Gehweg-Benutzungspflicht für Fußgänger als auch für Radfahrer Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den genannten Informationen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand.
Als negativ betroffener Verkehrsteilnehmer bin ich Adressat dieses Verwaltungsaktes und habe demzufolge ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht, da die Kenntnis von Gründen, Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.
Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.
Anfrage erfolgreich
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Datum29. August 2020
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2. Oktober 2020
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