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Statistische Erfassung des Finanzausgleichs (Rundfunkbeitrag)

Der Rundfunkbeitrag ist im Staatskonto der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer dargestellt.

Der in größeren Bundesländern gesammelte Rundfunkbeitrag bleibt allerdings nicht komplett im Bundesland, stattdessen wird ein Teil des Rundfunkbeitrags an 2 kleine Landesrundfunkanstalten überwiesen.

Information von ARD zum Finanzausgleich:
https://www.ard.de/home/Finanzausgleich/482016/index.html

"Am 18. 9. 2013 wurde der Finanzausgleich neu geordnet. Die bislang bis Ende 2014 befristeten Kooperationsleistungen an Radio Bremen und den SR sollen überwiegend in Geldleistungen gewandelt und dauerhaft gewährt werden, insgesamt 16,4 Millionen Euro jährlich. Zusätzlich bekommen die beiden Sender freiwillige Finanzausgleichsleistungen von je 5 Millionen Euro jährlich für 2015 und 2016. Diese Unterstützung erbringen die fünf großen ARD-Sender BR, MDR, NDR, SWR und WDR gemeinsam."

Wie wird der Finanzausgleich (Rundfunkbeitrag) statistisch erfasst?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. September 2020
  • Frist
    6. Oktober 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Run…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistische Erfassung des Finanzausgleichs (Rundfunkbeitrag) [#196481]
Datum
2. September 2020 14:45
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Rundfunkbeitrag ist im Staatskonto der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer dargestellt. Der in größeren Bundesländern gesammelte Rundfunkbeitrag bleibt allerdings nicht komplett im Bundesland, stattdessen wird ein Teil des Rundfunkbeitrags an 2 kleine Landesrundfunkanstalten überwiesen. Information von ARD zum Finanzausgleich: https://www.ard.de/home/Finanzausgleich/482016/index.html "Am 18. 9. 2013 wurde der Finanzausgleich neu geordnet. Die bislang bis Ende 2014 befristeten Kooperationsleistungen an Radio Bremen und den SR sollen überwiegend in Geldleistungen gewandelt und dauerhaft gewährt werden, insgesamt 16,4 Millionen Euro jährlich. Zusätzlich bekommen die beiden Sender freiwillige Finanzausgleichsleistungen von je 5 Millionen Euro jährlich für 2015 und 2016. Diese Unterstützung erbringen die fünf großen ARD-Sender BR, MDR, NDR, SWR und WDR gemeinsam." Wie wird der Finanzausgleich (Rundfunkbeitrag) statistisch erfasst?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 196481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196481/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsg…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Statistische Erfassung des Finanzausgleichs (Rundfunkbeitrag) (Az.: A404/1010001001-IF30403)
Datum
3. September 2020 08:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 02. September 2020. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A404/1010001001-IF30403 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben mit Nachricht vom 02. September 2020 (unser Az.: A-IR/10100010…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid 405: Statistische Erfassung des Finanzausgleichs (Rundfunkbeitrag) (Az.: A-IR/1010001001-IF30403)
Datum
23. September 2020 08:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben mit Nachricht vom 02. September 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30403) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Wie wird der Finanzausgleich (Rundfunkbeitrag) statistisch erfasst? Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen das Folgende mit: Sie haben zu Ihren Fragen zum den Rundfunkbeiträgen bereits am 21.12.22017 einen IFG-Bescheid (Az.: A-IR/1110100-IF30179) von uns erhalten. In diesem Bescheid haben wir Ihnen Folgendes erläutert. "Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt." Weiterhin haben Sie am 31.01.2018 einen weiteren IFG-Bescheid (Az.: A-IR/1110100-IF30187) erhalten, in dem wir Ihnen erläutert haben, "dass das Statistische Bundesamt keine Statistik zum Thema Rundfunkbeiträge erstellt und dementsprechend auch keine Daten zu Rundfunkbeiträgen erhebt. Eine Rechtsgrundlage, die eine Statistik zum Thema Rundfunkgebühren vorsieht, existiert somit auch nicht." Diese Informationen sind weiterhin gültig. Wir können Ihnen nichts anderes zum Thema Rundfunkbeiträge mitteilen, da wir hierzu keine Daten erfassen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschte Auskunft nicht erteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.