Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter

Anfrage an: Landtag NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

HINTERGRUND:
Laut mehrerer Artikel verschiedener Online-Medien, insbesondere der "Neue Westfälische" sollen mehrere Mitarbeiter der AfD-Fraktion NRW rechtsradikalen/-extremistischen Gruppierung/Partei/Online-Zeitung (IB, DVU, Flinkfeed alias Fritzfeed) nahestehen.

https://www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/22600467_Querelen-ueber-Umgang-mit-AfD-Mitarbeitern-im-Landtag.html
https://www.bento.de/politik/fritzfeed-afd-mitarbeiter-[...]
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/fritzfeed-[...]
https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/afd-unterwandert-von-der-identitaeren-bewegung-100.html

"Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter
[...]
Er beabsichtige, ein Gespräch mit den Sicherheitsbehörden zu führen, so Kuper, "um grundsätzliche Fragen des Umgangs mit Beschäftigten zu erörtern, die Verbindungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen pflegen".
Zudem schreibt der Präsident in seiner Nachricht, ... , dass seine Verwaltung "unabhängig davon die Möglichkeiten zum weiteren Umgang mit dem in der Presse geschilderten Sachverhalt überprüft und bewertet". [...]"

https://www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/22595451_Landtagspraesident-Kuper-prueft-Sachlage-um-AfD-Mitarbeiter.html

ANFRAGE:
1a. Ist die Prüfung der oben genannten Sachlage abgeschlossen u. welches Ergebnis erfolgte aus dem Gespräch mit den Sicherheitsbehörden um den Umgang mit Beschäftigten zu erörtern, die Verbindungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen pflegen?
1b. Zu welchem Ergebnis gelangte die Landtagsverwaltung bei ihrer Prüfung u. Bewertung des in der Presse geschilderten Sachverhaltes?

Wenn durch 1a. u. 1b. nicht beantwortet;
2. Müssen Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen v. Fraktionsmitgliedern, die verfassungsfeindlichen Organisationen nahestehen, routinemäßig eine schriftliche Erklärung zu ihrer Verfassungstreue abgeben u. wird diese vom Verfassungsschutz überprüft? Wenn ja, wie lautet der Wortlaut dieser Erklärung?
3. Wurden/werden Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen, die verfassungsfeindlichen Organisationen nahestehen vom unkontrollierten Zugang zum Landtag ausgeschlossen? Wenn ja, in wie vielen Fällen?
4. Wurde/wird der Zugang zu unter Geheimhaltung stehenden Informationen/Sachverhalten des Landtages f. Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen, die verfassungsfeindlichen Organisationen nahestehen eingeschränkt bzw. unterbunden? Wenn ja, in wie vielen Fällen und wie sieht die Einschränkung/Unterbindung aus?
5. Wie viele Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen, die verfassungsfeindlichen Organisationen nahestehen wurden/werden v. Mitgliedern der Landtags-Fraktion(en) beschäftigt u. welchen rechtsradikalen/-extremistischen Organisationen standen/stehen diese Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen nahe?

6. Sollte das Gespräch(1a.) und/oder die Prüfung(1b.) noch nicht abgeschlossen sein, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?

Persönlichkeitsrechte v. betroffenen Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen bleiben gewahrt u. genaue Angaben zur Person wie Name, Geschlecht etc. bei der Beantwortung v. Punkt 1a. bis 5. können geschwärzt werden bzw. unterbleiben od. allgemein / geschlechtsneutral gehalten werden, da nicht von Belang.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter [#196890]
Datum
10. September 2020 00:33
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: HINTERGRUND: Laut mehrerer Artikel verschiedener Online-Medien, insbesondere der "Neue Westfälische" sollen mehrere Mitarbeiter der AfD-Fraktion NRW rechtsradikalen/-extremistischen Gruppierung/Partei/Online-Zeitung (IB, DVU, Flinkfeed alias Fritzfeed) nahestehen. https://www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/22600467_Querelen-ueber-Umgang-mit-AfD-Mitarbeitern-im-Landtag.html https://www.bento.de/politik/fritzfeed-afd-mitarbeiter-[...] https://www.spiegel.de/politik/deutschland/fritzfeed-[...] https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/afd-unterwandert-von-der-identitaeren-bewegung-100.html "Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter [...] Er beabsichtige, ein Gespräch mit den Sicherheitsbehörden zu führen, so Kuper, "um grundsätzliche Fragen des Umgangs mit Beschäftigten zu erörtern, die Verbindungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen pflegen". Zudem schreibt der Präsident in seiner Nachricht, ... , dass seine Verwaltung "unabhängig davon die Möglichkeiten zum weiteren Umgang mit dem in der Presse geschilderten Sachverhalt überprüft und bewertet". [...]" https://www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/22595451_Landtagspraesident-Kuper-prueft-Sachlage-um-AfD-Mitarbeiter.html ANFRAGE: 1a. Ist die Prüfung der oben genannten Sachlage abgeschlossen u. welches Ergebnis erfolgte aus dem Gespräch mit den Sicherheitsbehörden um den Umgang mit Beschäftigten zu erörtern, die Verbindungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen pflegen? 1b. Zu welchem Ergebnis gelangte die Landtagsverwaltung bei ihrer Prüfung u. Bewertung des in der Presse geschilderten Sachverhaltes? Wenn durch 1a. u. 1b. nicht beantwortet; 2. Müssen Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen v. Fraktionsmitgliedern, die verfassungsfeindlichen Organisationen nahestehen, routinemäßig eine schriftliche Erklärung zu ihrer Verfassungstreue abgeben u. wird diese vom Verfassungsschutz überprüft? Wenn ja, wie lautet der Wortlaut dieser Erklärung? 3. Wurden/werden Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen, die verfassungsfeindlichen Organisationen nahestehen vom unkontrollierten Zugang zum Landtag ausgeschlossen? Wenn ja, in wie vielen Fällen? 4. Wurde/wird der Zugang zu unter Geheimhaltung stehenden Informationen/Sachverhalten des Landtages f. Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen, die verfassungsfeindlichen Organisationen nahestehen eingeschränkt bzw. unterbunden? Wenn ja, in wie vielen Fällen und wie sieht die Einschränkung/Unterbindung aus? 5. Wie viele Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen, die verfassungsfeindlichen Organisationen nahestehen wurden/werden v. Mitgliedern der Landtags-Fraktion(en) beschäftigt u. welchen rechtsradikalen/-extremistischen Organisationen standen/stehen diese Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen nahe? 6. Sollte das Gespräch(1a.) und/oder die Prüfung(1b.) noch nicht abgeschlossen sein, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? Persönlichkeitsrechte v. betroffenen Mitarbeiter*innen / Praktikanten/innen bleiben gewahrt u. genaue Angaben zur Person wie Name, Geschlecht etc. bei der Beantwortung v. Punkt 1a. bis 5. können geschwärzt werden bzw. unterbleiben od. allgemein / geschlechtsneutral gehalten werden, da nicht von Belang. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196890 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196890/
Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 10. September 2020. Hinweis zum D…
Von
Landtag NRW
Betreff
IFG Anfrage Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter [#196890]
Datum
10. September 2020 09:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 10. September 2020. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Hier<https://landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag/files/WWW/I.B.3/Datenschutz/Informationen_zum_Datenschutz.pdf> finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mi…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Anfrage "Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter" [#196890]
Datum
13. Oktober 2020 18:10
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter“ vom 10.09.2020 (#196890) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196890 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196890/
Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email. Wir bemühen uns täglich, die Vielzahl der Anfragen so sc…
Von
Landtag NRW
Betreff
WG: IFG Anfrage "Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter" [#196890]
Datum
19. Oktober 2020 07:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email. Wir bemühen uns täglich, die Vielzahl der Anfragen so schnell wie möglich zu beantworten und an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten. Da Sie bis jetzt noch keine Antwort erhalten haben, bitten wir das selbstverständlich zu entschuldigen. Ihre Email haben wir an die verantwortlichen Kollegen weitergeleitet, die sich schnellstmöglich darum kümmern werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mi…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG Anfrage "Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter" [#196890]
Datum
26. Oktober 2020 19:13
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter“ vom 10.09.2020 (#196890) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196890 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196890/

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. September 2020. Bitte entschuldigen Sie die ver…
Von
Landtag NRW
Betreff
WG: IFG Anfrage "Landtagspräsident Kuper prüft Sachlage um AfD-Mitarbeiter" [#196890]
Datum
27. Oktober 2020 16:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. September 2020. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragen Sie unter Bezugnahme auf Presseberichterstattung Auskunft zum Umgang des Landtags mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die verfassungsfeindlichen Organisationen nahe stehen oder Verbindungen zu diesen pflegen. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zu 1a/ b Der Präsident des Landtags kann auf der Grundlage seines Hausrechts nur dann Maßnahmen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen treffen, wenn von diesen konkrete Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Landtag oder eine Störung der Funktionsfähigkeit des Parlaments ausgehen. Bei der Entscheidung sind die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Mandats sowie die Fraktionsautonomie zu beachten (siehe hierzu auch Beschluss des Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg vom 18. November 2019 – 1 GR 58/19). Die Prüfung der genannten Sachverhalte ist noch nicht abgeschlossen, der innerbehördliche Willensbildungsprozess dauert noch an. Die Erteilung von Informationen zu den Ergebnissen von Gesprächen mit Sicherheitsbehörden wird auf der Grundlage von § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW abgelehnt Zu 2 Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung nebst Überprüfung durch den Verfassungsschutz ist nicht vorgesehen. Abgeordnetenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter müssen zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses allgemein und unabhängig von einer etwaigen Nähe zu verfassungsfeindlichen Organisationen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Zu 3 Der Prüfungsmaßstab für das Ergreifen hausrechtlicher Maßnahmen ergibt sich aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2. Eine Nähe zu verfassungsfeindlichen Organisationen kann einen Anhaltspunkt für eine mögliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Landtag darstellen, die im Übrigen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist. Die Frage kann daher in dieser Form nicht beantwortet werden. Zu 4 Nach § 6 Absatz 6 der Verschlusssachenordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen [Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssachen] dürfen Bediensteten von Fraktionen und Gruppen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abgeordneten greift die Regelung in § 6 Absatz 7 der Verschlusssachenordnung. Hiernach dürfen anderen Personen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stellen zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Nach § 6 Absatz 9 der Verschlusssachenordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes NRW (SÜG) bei den Ermächtigungen nach Absätzen 6 bis 8 entsprechend. Demnach muss im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos ausgeschlossen werden können. Ein Sicherheitsrisiko kann in der Unzuverlässigkeit einer Person, ihrem fehlenden Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie in einer möglichen Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste sowie krimineller, extremistischer oder terroristischer Organisationen liegen. Während das Sicherheitsüberprüfungsgesetz nach § 3 Ziffer 1 für Landtagsabgeordnete nicht anwendbar ist, entfaltet es jedoch Wirkung für Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter. Für den Zugang zu Verschlusssachen bis VS-VERTRAULICH bedarf es nach § 9 Absatz 1 SÜG einer einfachen Sicherheitsüberprüfung. Der Zugang bis VS-GEHEIM bedarf nach § 10 SÜG einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung. Bei nachträglichen sicherheitserheblichen Erkenntnissen kann nach § 18 Absatz 2 Satz 1 SÜG eine Wiederholungsprüfung eingeleitet werden. Soweit sich Ihre Anfrage auf die Anzahl der „Einschränkungen / Unterbindungen“ bezieht ist darauf hinzuweisen, dass sich der Informationsanspruch nach § 4 Absatz 1 IFG NRW auf die bei der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Informationen beschränkt. Die Behörden sind weder verpflichtet, Informationen zu beschaffen noch diese aufzubereiten. Dem Landtag NRW liegt keine Aufstellung über Einschränkungen oder Unterbindungen vor. Eine Nennung von konkreten Einzelfällen wird auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 IFG NRW abgelehnt. Zu 5 Der Landtag NRW verfügt über keine Gesamtaufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren möglichen Verbindungen zu extremistischen Organisationen. Dementsprechend ist die Informationserteilung nach § 4 Absatz 1 IFG NRW abzulehnen. Eine Überprüfung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf mögliche Verbindungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen findet nicht statt. Zu 6 Derzeit steht noch kein Datum fest. Die Überprüfung der Sicherheit und Ordnung im Landtag ist zudem ein laufender Prozess. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen