MNS im Sinne der Coronaschutzverordnung

bitte teilen Sie mir mit, ob die transparente Maske 'ego by smile' inzwischen auch in NRW als Mund-Nasen-Schutz anerkannt ist und somit in öffentlichen Bereichen, insbesondere Schulen und im ÖPNV, getragen werden darf. Vom Bayerischen Gesundheitsministerium wurde diese als Mund-Nasen-Bedeckung akzeptiert.

Zur Information ist dieser Link beigefügt:
https://smile-by-ego.com/pages/freigabe

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
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Ulrike Borgmann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrike Borgmann
Betreff
MNS im Sinne der Coronaschutzverordnung [#201820]
Datum
27. Oktober 2020 20:20
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte teilen Sie mir mit, ob die transparente Maske 'ego by smile' inzwischen auch in NRW als Mund-Nasen-Schutz anerkannt ist und somit in öffentlichen Bereichen, insbesondere Schulen und im ÖPNV, getragen werden darf. Vom Bayerischen Gesundheitsministerium wurde diese als Mund-Nasen-Bedeckung akzeptiert. Zur Information ist dieser Link beigefügt: https://smile-by-ego.com/pages/freigabe Vielen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrike Borgmann Anfragenr: 201820 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201820/ Postanschrift Ulrike Borgmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrike Borgmann
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
27. Oktober 2020 20:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Borgmann
AW: Empfangsbestätigung [#201820] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „MNS im…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrike Borgmann
Betreff
AW: Empfangsbestätigung [#201820]
Datum
1. Dezember 2020 12:25
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „MNS im Sinne der Coronaschutzverordnung“ vom 27.10.2020 (#201820) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Borgmann Anfragenr: 201820 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201820/ Postanschrift Ulrike Borgmann << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Smile-by-Ego-Masken / Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Frau Borgmann…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Smile-by-Ego-Masken / Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Datum
17. Dezember 2020 08:59
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Frau Borgmann, vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG, in dem Sie nach der Anerkennung von Smile-by-Ego als Mund-Nase-Schutz fragen. Die Bewertung einzelner Schutzausstattungen - also auch der Smile-by-Ego-Masken - liegt in der Entscheidungshoheit des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). § 3 Absatz 6 der CoronaSchVO in der zurzeit geltenden Fassung regelt, dass die Alltagsmaske vorübergehend abgelegt werden kann, wenn das zur Ermöglichung einer Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen erforderlich ist. Auf die bei Ablegen der Alltagsmaske normalerweise verpflichtende Einhaltung des Mindestabstands kann verzichtet werden, wenn zur vollständigen Verhinderung von Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind (§ 2 Absatz 3 CoronaSchVO). Aus infektiologischer Sicht ist es laut MAGS begrüßenswert, wenn in einer solchen Situation zumindest eine alternative Bedeckung (z. B. ein Visier, eine Maske mit Sichtfenster, eine transparente Maske) getragen wird. Demnach kann gehörlosen und hörgeschädigten Schülerinnen und Schülern gegenüber (zusätzlich) eine Smile-by-ego-Maske getragen werden. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen