Behördenrufnummer 115 {Einheitliche Behördennummer 115}

die Jahresberichte für die Jahre 2016, 2017, 2019.
(wenn vorhanden die Zwischenjahresberichte)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Jahresberich…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Behördenrufnummer 115 {Einheitliche Behördennummer 115} [#202005]
Datum
30. Oktober 2020 02:53
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Jahresberichte für die Jahre 2016, 2017, 2019. (wenn vorhanden die Zwischenjahresberichte)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 202005 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#2701 Sehr << Antragsteller:in >> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ih…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Behördenrufnummer 115 {Einheitliche Behördennummer 115} [#202005](#2701)
Datum
30. Oktober 2020 08:31
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#2701 Sehr << Antragsteller:in >> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Sie können diese zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Dies ist jedoch der Fall, wenn eine E-Mail-Adresse für jeden einzelnen IFG-Antrag neu generiert wird, wie dies bei @echtemail.de der Fall ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr gerne gebe ich meine Persönliche Email an diese ist. <<E-Mail-Adresse>…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Behördenrufnummer 115 {Einheitliche Behördennummer 115} [#202005](#2701) [#202005]
Datum
30. Oktober 2020 17:33
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr gerne gebe ich meine Persönliche Email an diese ist. <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen der Anfrage: ZII4-13002/4#2701 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202005/

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#2701 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 30. Oktober 2020 habe ich Sie gebeten, mir für di…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Behördenrufnummer 115 {Einheitliche Behördennummer 115} [#202005](#2701) [#202005]
Datum
2. November 2020 07:13
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#2701 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 30. Oktober 2020 habe ich Sie gebeten, mir für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage Ihre Postanschrift oder eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Dieser Bitte sind Sie nicht nachgekommen. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Dies ist jedoch der Fall, wenn eine E-Mail-Adresse für jeden einzelnen IFG-Antrag neu generiert wird. Dies ist bei der von Ihnen verwendeten E-Mail-Adresse der Fall. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Sollten Sie die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen, kann eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen, sollten Sie mir eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen