Sehr
[geschwärzt],
mit E-Mailschreiben vom 20.11.2020 beantragen Sie die “Übersendung aller relevanten Dokumente (Memos, Besprechungsprotokolle,…), die im Ministerium für Bildung zu der Entscheidung geführt haben, dass die Schulen in RLP nach den Sommerfieren und jetzt im Herbst in Vollpräsenz geführt werden ohne Voraussetzungen zu schaffen, wie bspw. mobile Luftfilteranlagen und CO₂-Ampeln zu installieren“.
Auf Ihren Antrag übersende ich Ihnen den aktuellen „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ (6. überarbeitete Fassung vom 03.12.2020), die ergänzende Handreichung „Lüften und Raumlufthygiene in Schulen in Rheinland-Pfalz“ sowie die Handreichung des Umweltbundesamtes „Handreichung Lüften“. Des Weiteren übermittle ich Ihnen die Empfehlungen „Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie“ vom 12. Oktober 2020, das vom Robert-Koch-Institut (RKI) herausgegeben wurde. Diesem Papier können Sie insbesondere auf der Übersicht auf Seite 10 die Empfehlungen für Maßnahmen in Schulen entnehmen. In dem Papier finden sich Hinweise auf Referenzen und Links sowie auf Begleitforschungsprojekte. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts bestätigen die im Hygieneplan Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz vorgegebenen Maßnahmen. Das RKI hat seine Empfehlungen zwischenzeitlich aufgrund der aktuellen Bund/Länder-Beschlüsse vom 25.11.2020 auf seiner Homepage aktualisiert (vgl. hierzu unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontrollstrategie_Schulen_MPK.html).
Zudem wurde durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) auch eine "Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen" (Stand 03.11.2020) herausgegeben, welche den Schulleitungen insbesondere Handlungssicherheit bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Hygieneplan geben soll. Diese ist zu Ihrer Kenntnis ebenfalls in der Anlage beigefügt. Dort sind u.a. auch Hinweise und Empfehlungen für die Tragezeitbegrenzung und Maskenpausen während des Schulunterrichts empfohlen.
Die Gesundheitsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, beraten das Ministerium für Bildung umfassend. Daneben wurde und wird das Ministerium für Bildung von den Professoren Dr. Stephan Letzel, Dr. Bodo Plachter und Dr. Fred Zepp sowie von Dr. Wolfgang Kohnen (sämtlich Universitätsmedizin Mainz) beraten. Wie Sie der aktuellen Berichterstattung entnehmen können (vgl. z.B. die SWR-Landesschau Aktuell vom 23.11.2020), heben die Herren Prof. Dr. Plachter und Prof. Zepp dabei deutlich hervor, dass neben dem Tragen von Masken im Schulgebäude ein regelmäßiges Lüften in den Klassenräumen nach wie vor ein probates Mittel für eine Minimierung des Infektionsrisikos im Schulalltag darstellt.
Zu Ihrer ergänzenden Nachfrage, “ob und wie über mögliche Teststrategien mit Schnelltests an Schulen in Ihrem Ministerium diskutiert und letztlich abschlägig beschieden wurde“, ist zu sagen, dass ein Testverfahren mittels sog. Schnelltests ganz aktuell auch an rheinland-pfälzischen Schulen erprobt wird. Nach Ansicht des RKI können sog. Schnelltests auch im Schulbereich einen ergänzenden Baustein in der Bekämpfung der Ausbreitung der Covid 19-Pandemie darstellen, wenn diese Strategie in ein Gesamtkonzept von Hygienemaßnahmen eingebettet ist (vgl. hierzu z.B. das Pressebriefing des Präsidenten des RKI, Herrn Prof. Dr. Wieler am 03.12.2020).
Soweit Sie darüber hinaus sinngemäß aber auch nach einem Evidenznachweis für das aktuelle Lüftungskonzept an den Schulen anfragen, kann ich Ihnen mitteilen, dass der von Ihnen geforderte Evidenznachweis vom Ministerium für Bildung nicht erbracht werden kann und auch nicht erbracht werden muss. In Anbetracht dessen, dass nach dem Auftreten der COVID-19-Pandemie bis zum heutigen Tage viele Fragestellungen im Zusammenhang mit den geeigneten Präventionsmaßnahmen auch an den Schulen einer ständigen Veränderung unterworfen sind (z.B. durch entsprechende weiterführende, an die jeweils aktuelle Pandemielage angelehnte Bund/Länder-Beschlüsse), richtet sich Ihre Anfrage insoweit auf die Zurverfügungstellung von Informationen, die jedenfalls dem Bildungsministerium nicht vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes richtet sich der Auskunftsanspruch auf solche Informationen, die der transparenzpflichtigen Stelle vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall; eine Auskunft kann daher insoweit nicht erfolgen.
Indem Sie darüber hinaus zu den vorbenannten Aspekten die Herausgabe interner Dokumente zur Meinungsbildung für die Entscheidungsprozesse des Bildungsministeriums wie Memos, Besprechungsprotokolle etc. begehren, betrifft dies den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Willensbildung der Regierung über die Art und Weise eines am aktuellen Pandemiegeschehen angelehnten, vertretbaren Präsenzunterricht an den rheinland-pfälzischen Schulen gehört zum exekutiven Kernbereich und ist damit ein grundsätzlich nicht ausforschbarer Beratungs- und Handlungsbereich, der dem Schutztatbestand des § 14 Abs. 1 S. 1 LTranspG unterliegt. Insoweit kann ich darüber keine Auskunft erteilen.
[geschwärzt], wir haben großes Verständnis für Ihr Interesse an Informationen zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen. Da dies auf viele Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz zutrifft, hat sich die Landesregierung, namentlich das Bildungsministerium, von Beginn der Corona-Krise an um eine transparente und um-fassende Kommunikation bemüht. Hierzu gehört zum einen die regelmäßige Information über die Medien. Zum anderen wird eine Vielzahl von Informationen betreffend Corona-spezifische Maßnahmen im Bildungsbereich jeweils tagesaktuell auf den Homepages des Ministeriums für Bildung (
https://corona.rlp.de/de/startseite/) und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz (
https://add.rlp.de/de/startseite/) zugänglich gemacht.
Sollte diese Antwort veröffentlicht werden, möchte ich sie mit Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung darum bitten, personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
[geschwärzt]
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Bildung einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz oder 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[
[geschwärzt]] an bm@poststelle.rlp.de er-hoben werden.
[1] vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73)
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