Sehr geehrteAntragsteller/in
zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 8. Dezember 2020 ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Dies hat folgende Gründe:
Zu 1.:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Stellen und Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anwendungsbereich, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 5 LIFG und/oder nach § 9 Absatz 3 LIFG vor.
Mit Ihrem Antrag begehren Sie die Zusendung des dienstlichen Terminkalenders von Herrn Minister Thomas Strobl für das Jahr 2020. Dem können wir aus mehrerlei Gründen leider nicht entsprechen:
Bereits der Anwendungsbereich nach § 2 Absatz 1 LIFG ist nicht eröffnet.
Die dort genannten Stellen sind nur informationspflichtig, soweit sie „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen. Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Handelt es sich um eine Tätigkeit, die dem Bereich des Regierungshandelns zuzurechnen ist, also um eine Tätigkeit politischer Art, ist diese nach dem Willen des Gesetzgebers vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 59; Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 LIFG, Rdnr. 20).
Eintragungen im Terminkalender eines Regierungsmitglieds stehen jedoch – zumindest weit überwiegend – nicht im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit, sondern vielmehr mit Terminen politischer Art, die der Regierungstätigkeit zuzuordnen sind.
Soweit es sich um die Eintragung privater Termine handelt, stellen diese zudem keine „amtliche Information“ im Sinne des Gesetzes dar.
Nicht zuletzt steht dem begehrten Informationszugang der Ausschlussgrund aus § 4 Absatz 1 Nr. 2 LIFG entgegen, da die Offenlegung des Terminkalenders nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Herrn Ministers, haben kann. Durch das Bekanntwerden seiner Termine über einen Zeitraum von einem Jahr lässt sich ein Bewegungsprofil ableiten, das den Tagesablauf des Herrn Minister widerspiegelt und daher potentiellen Attentätern mögliche Orte und Zeiten für einen Anschlag offenbaren könnte. (So für die Bundeskanzlerin bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. 3. 2012, OVG 12 B 27/11)
Im Übrigen wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird.
Zu 2.:
Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) i.V.m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums (GebVO IM).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen