Dienstlicher Kalender des Ministers Thomas Strobl

Den dienstlichen Kalender des Ministers Thomas Strobl für das Jahr 2020. Darunter fallen auch alle kommenden Termine des Jahres 2020, die bereits eingeplant sind.
Wenn möglich bitte ich um Zusendung im iCal-Format. Wenn dies nicht möglich ist, reichen mir auch andere Formate aus (CSV, Excel, ...).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den dienstlichen …
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstlicher Kalender des Ministers Thomas Strobl [#205278]
Datum
8. Dezember 2020 17:51
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den dienstlichen Kalender des Ministers Thomas Strobl für das Jahr 2020. Darunter fallen auch alle kommenden Termine des Jahres 2020, die bereits eingeplant sind. Wenn möglich bitte ich um Zusendung im iCal-Format. Wenn dies nicht möglich ist, reichen mir auch andere Formate aus (CSV, Excel, ...).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205278 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205278/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 8. Dezember 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zus…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
LIFG: Dienstlicher Kalender des Ministers Thomas Strobl
Datum
17. Dezember 2020 10:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 8. Dezember 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 8. Dezember …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Dienstlicher Kalender des Ministers Thomas Strobl [#205278]
Datum
22. Dezember 2020 12:56
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 8. Dezember 2020 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Zu 1.: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Stellen und Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anwendungsbereich, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 5 LIFG und/oder nach § 9 Absatz 3 LIFG vor. Mit Ihrem Antrag begehren Sie die Zusendung des dienstlichen Terminkalenders von Herrn Minister Thomas Strobl für das Jahr 2020. Dem können wir aus mehrerlei Gründen leider nicht entsprechen: Bereits der Anwendungsbereich nach § 2 Absatz 1 LIFG ist nicht eröffnet. Die dort genannten Stellen sind nur informationspflichtig, soweit sie „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen. Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Handelt es sich um eine Tätigkeit, die dem Bereich des Regierungshandelns zuzurechnen ist, also um eine Tätigkeit politischer Art, ist diese nach dem Willen des Gesetzgebers vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 59; Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 LIFG, Rdnr. 20). Eintragungen im Terminkalender eines Regierungsmitglieds stehen jedoch – zumindest weit überwiegend – nicht im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit, sondern vielmehr mit Terminen politischer Art, die der Regierungstätigkeit zuzuordnen sind. Soweit es sich um die Eintragung privater Termine handelt, stellen diese zudem keine „amtliche Information“ im Sinne des Gesetzes dar. Nicht zuletzt steht dem begehrten Informationszugang der Ausschlussgrund aus § 4 Absatz 1 Nr. 2 LIFG entgegen, da die Offenlegung des Terminkalenders nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, insbesondere die Sicherheit des Herrn Ministers, haben kann. Durch das Bekanntwerden seiner Termine über einen Zeitraum von einem Jahr lässt sich ein Bewegungsprofil ableiten, das den Tagesablauf des Herrn Minister widerspiegelt und daher potentiellen Attentätern mögliche Orte und Zeiten für einen Anschlag offenbaren könnte. (So für die Bundeskanzlerin bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. 3. 2012, OVG 12 B 27/11) Im Übrigen wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird. Zu 2.: Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) i.V.m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums (GebVO IM). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen