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Zahlungen an ausländische Rundfunkunternehmen

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Die deutsche Bundesregierung hat 2015 über die deutsche Botschaft in der Ukraine den in Kiew ansässigen ukrainischen Sender Hromadske.TV mit 2.186.015 ukrainischen Hrywna unterstützt.

Bitte schicken Sie die Auflistung der ausländischen Fernseh- und Rundfunkunternehmen, die von der deutschen Bundesregierung von 2013 bis heute unterstützt wurden. Mit Angaben der Geldsummen pro Jahr und Unternehmen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. März 2017
  • Frist
    28. April 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die deu…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zahlungen an ausländische Rundfunkunternehmen [#20797]
Datum
26. März 2017 20:37
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die deutsche Bundesregierung hat 2015 über die deutsche Botschaft in der Ukraine den in Kiew ansässigen ukrainischen Sender Hromadske.TV mit 2.186.015 ukrainischen Hrywna unterstützt. Bitte schicken Sie die Auflistung der ausländischen Fernseh- und Rundfunkunternehmen, die von der deutschen Bundesregierung von 2013 bis heute unterstützt wurden. Mit Angaben der Geldsummen pro Jahr und Unternehmen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt 13IFG-02814-In 2017/NA 029 Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden …
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Zahlungen an ausländische Rundfunkunternehmen [#20797]
Datum
30. März 2017 10:20
Status
Warte auf Antwort
Bundeskanzleramt 13IFG-02814-In 2017/NA 029 Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26. März 2017 und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Diese ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Zahlungen an ausländische Rundfunkunternehmen“ [#20797]
Datum
1. April 2017 21:52
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20797 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man von mir unbedingt die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift will. Ohne der zustellungsfähigen Postanschrift will man gar nicht mit dem Bearbeiten anfangen. 1. Ich bin extra auf fragdenstaat umgestiegen, um nicht von Postanschrift abhängig zu sein. 2. Gebe ich jetzt eine zustellungsfähige Postanschrift weiter, bin ich an diese Postanschrift gebunden. Außerdem kann man gar nicht abschätzen, welche Postanschrift beim Versand der fertigen Antwort aktuell sein wird. Heutzutage ist man häufig mehrere Monate im EU-Ausland unterwegs. Und dann kann es sein, dass man plötzlich zur Zeit in Deutschland keine zustellungsfähige Postanschrift hat. 3. Der Vorteil von fragdenstaat ist, dass man seine Korrespondenz auch im Ausland bearbeiten kann. Somit wird alles schneller. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. April 2017 16:07
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
116,0 KB

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