Referat R-H
Az. 20 60 12 – 01/2021
Sehr
geehrteAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 6. Januar 2021.
Sie begehren die Herausgabe sämtlicher Prüfberichte zur IT-Konsolidierung Bund sowie sämtlicher diesbezüglicher Korrespondenzen (E-Mails, Sitzungsprotokolle und ähnliches) zwischen dem Bundesrechnungshof und der Bundesregierung beziehungsweise dem Bundesministerium der Finanzen.
Diesem Begehren kann ich nur teilweise (dazu unter 1.) entsprechen. Im Übrigen kann ich Ihnen zu Ihrer Anfrage keine Informationen zur Verfügung stellen (dazu unter 2. und 3.).
1.
Zum Thema IT-Konsolidierung Bund sind auf der Internetseite des Bundesrechnungshofs bereits die nachfolgenden Berichte gemäß § 88 Abs. 2 BHO veröffentlicht, zu denen Ihnen der Zugang offen steht:
https://www.bundesrechnungshof.de/de/ve…
https://www.bundesrechnungshof.de/de/ve…
Wenn Sie unter dem Schlagwort „IT-Konsolidierung Bund“ weiter recherchieren, finden Sie überdies Bemerkungen des Bundesrechnungshofes sowie Interviews der Hausleitung zu diesem Thema.
Im Übrigen kann der Bundesrechnungshof gemäß der Spezialregelung in § 96 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zugang zu seinen Prüfungsergebnissen nur gewähren, wenn diese abschließend festgestellt bzw. abschließend vom Parlament beraten wurden.
2.
Ihrem Auskunftsbegehren hinsichtlich weiterer (als der in Ziffer 1 genannten) Berichte gemäß § 88 Abs. 2 BHO zum Thema IT-Konsolidierung Bund kann ich gemäß § 96 Abs. 4 BHO nicht nachkommen.
Der Herausgabe der gewünschten Berichte stehen vorliegend öffentliche Belange entgegen, so dass eine Veröffentlichung oder eine Herausgabe an Dritte ausscheidet. So besteht vor allem ein Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsschutz. Die nach dem IT-Konsolidierungsbericht von 2015 (Grobkonzept) veröffentlichten Berichte zu diesem Thema (Fortschrittsberichte) sind als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Für die Feststellung der in Frage stehenden abschließenden Prüfungsergebnisse hat der Bundesrechnungshof Unterlagen anderer Ressorts herangezogen, die als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)“ eingestuft sind (z. B. detaillierte Beschreibungen der Sicherheitsarchitektur der IT-Netze des Bundes). Aus diesem Grund hat auch der Bundesrechnungshof seine Berichte als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)“ eingestuft und kann diese daher nicht veröffentlichen bzw. an Dritte weitergeben. Die Einstufung als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) angezeigt, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
3.
Ihrer Bitte nach Herausgabe von Korrespondenzen kann ich ebenfalls nicht nachkommen.
Korrespondenzen (E-Mails, Sitzungsprotokolle und ähnliches) zwischen dem Bundesrechnungshof und der Bundesregierung beziehungsweise dem Bundesministerium der Finanzen sind Teil der Prüfungsakten des Bundesrechnungshofes. Gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 BHO wird zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Dies gilt gemäß § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.
Für Ihr Interesse bedanke ich mich und bedaure, Ihrem Begehren nicht vollständig entsprechen zu können.
Mit freundlichen Grüßen