Sehr geehrteAntragsteller/in
zu Ihrem Antrag vom 6. Januar 2021 ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht erhoben.
Begründung:
zu 1.:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor.
Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt.
Vorliegend begehren Sie Auskunft über die Zahl der "stillen SMS" i. S. d. § 100 Strafprozessordnung (StPO) sowie um Aufschlüsselung der Zahl der Ermittlungsverfahren und der Betroffenen. Zudem bitten Sie um Mitteilung, welche Software von der Polizei für den Versand der stillen SMS verwendet wird und welcher private Dienstleister den Versand übernimmt. Die von Ihnen beantragten Informationen sind allesamt dem Bereich der Strafverfolgung zuzuordnen. Für diesen Bereich ist bereits der Anwendungsbereich des LIFG nicht eröffnet, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG. Der Begriff der Strafverfolgungsbehörden ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig wird (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 Rdnr. 51). Dies ist vorliegend der Fall, damit war Ihr Antrag abzulehnen.
Zusätzlich besteht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG auf die von Ihnen erbetenen Informationen zu Dienstleistern und Software kein Anspruch auf Informationszugang, weil das Bekanntwerden dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Wenn die eingesetzte Software oder der eingesetzte Dienstleister öffentlich bekannt werden würden, besteht die Möglichkeit, dass technische oder organisatorische Einzelheiten des Verfahrens umgangen werden könnten und dadurch der Ermittlungserfolg in Strafverfahren gefährdet sein könnte.
zu 2.:
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden.
Hinweis: Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und diese Entscheidung beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen