Vergleich Oro- und Nasopharyngialer Abstriche für die Testung auf SARS-CoV-2

Anfrage an: Robert Koch-Institut

- die jetzige Empfehlung des RKI, wie Rachenabstriche zum Zweck eines Covid19 PCR- oder Antigen-Tests vorzunehmen sind.
- eine wissenschaftliche und Einordnung, ob nasopharyngiale Abstriche oropharyngialen Abstrichen vorzuziehen seien, unter Berücksichtigung aktuellerer wissenschaftlicher Erkenntnisse [bspw. 1], als sie derzeit auf der Website des RKI diskutiert sind [2].
- eine Einschätzung, ob die derzeitige Wissenschaftliche Erkenntnislage eine klare Empfehlung für eine der beiden Abstricharten oder für eine Kombination notwendig macht.

[1] https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1201971220302356
[2] https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die jetzige Empfe…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vergleich Oro- und Nasopharyngialer Abstriche für die Testung auf SARS-CoV-2 [#208620]
Datum
13. Januar 2021 12:26
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die jetzige Empfehlung des RKI, wie Rachenabstriche zum Zweck eines Covid19 PCR- oder Antigen-Tests vorzunehmen sind. - eine wissenschaftliche und Einordnung, ob nasopharyngiale Abstriche oropharyngialen Abstrichen vorzuziehen seien, unter Berücksichtigung aktuellerer wissenschaftlicher Erkenntnisse [bspw. 1], als sie derzeit auf der Website des RKI diskutiert sind [2]. - eine Einschätzung, ob die derzeitige Wissenschaftliche Erkenntnislage eine klare Empfehlung für eine der beiden Abstricharten oder für eine Kombination notwendig macht. [1] https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1201971220302356 [2] https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208620/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 13.01.2021 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.01.2021
Datum
14. Januar 2021 18:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-013. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 13.01.2021 [#208620] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Vergl…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 13.01.2021 [#208620]
Datum
16. Februar 2021 19:34
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Vergleich Oro- und Nasopharyngialer Abstriche für die Testung auf SARS-CoV-2“ vom 13.01.2021 (#208620) wurde von Ihnen nicht in der Ihnen gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208620/

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 13.01.2021 [#208620] Sehr Antragsteller/in wir kommen…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 13.01.2021 [#208620]
Datum
26. Februar 2021 15:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o. g. Anfrage, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Zu 1. Die jetzige Empfehlung des Robert Koch - Institut (RKI), wie Rachenabstriche zum Zweck eines Covid19 PCR- oder Antigen-Tests vorzunehmen sind, können auf der Seite des RKI unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html abgerufen werden. Zu 2.- 3. Nasopharynx-Abstriche stellen den Standard der Probenentnahme für den Nachweis von SARS-CoV-2 aus dem oberen Respirationstrakt dar (WHO, 2020b) dar. Im Vergleich zu diesen Abstrichen ist die Entnahme von Rachenabstrichen für die meisten Patienten leichter tolerierbar, bei vergleichbarer (Wolfel et al., 2020) bzw. etwas niedrigerer (Covid-Investigation Team, 2020; Wang et al., 2020) diagnostischer Sensitivität der molekularen Diagnostik. Ggf. können Rachen- und Nasenabstrich kombiniert werden. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html Der von Ihnen erwähnte Artikel von Wang et al. 2020 (https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1201971220302356) wurde für das oben genannten RKI-Dokument bereits berücksichtigt. Darüber hinaus liegen Dokumente zu Einordnungen und Einschätzungen der aufgeworfenen Frage nicht vor. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus dem Informationsfreiheitsgesetz kein Anspruch auf Erstellung oder Aktualisierung einer Empfehlung folgt. Mit freundlichen Grüßen