Zahl der Anrufe nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Ich ersuche Sie um Auskünfte zu Zahlen im Zusammenhang mit dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

1. Wie oft wurde die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seit dem Inkrafttreten des IFG nach § 18 Abs. 3 IFG angerufen?
2. Wie oft hat die oder der Beauftragte zu Gunsten des Anrufenden entschieden?
3. Wie oft hat die oder der Beauftragte einen Antrag nach § 18 Abs. 3 IFG abgelehnt?

Bitte schlüsseln Sie diese Zahlen nach Jahren auf, wenn dies möglich ist. Sollten Ihnen diese Daten nicht vollständig vorliegen, übermitteln Sie mir bitte die Daten, soweit vorhanden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zahl der Anrufe nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#209174]
Datum
20. Januar 2021 12:05
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich ersuche Sie um Auskünfte zu Zahlen im Zusammenhang mit dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). 1. Wie oft wurde die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seit dem Inkrafttreten des IFG nach § 18 Abs. 3 IFG angerufen? 2. Wie oft hat die oder der Beauftragte zu Gunsten des Anrufenden entschieden? 3. Wie oft hat die oder der Beauftragte einen Antrag nach § 18 Abs. 3 IFG abgelehnt? Bitte schlüsseln Sie diese Zahlen nach Jahren auf, wenn dies möglich ist. Sollten Ihnen diese Daten nicht vollständig vorliegen, übermitteln Sie mir bitte die Daten, soweit vorhanden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209174/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr IFG-Antrag vom 20. Januar 2021 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Tätigkei…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 20. Januar 2021
Datum
27. Januar 2021 18:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Tätigkeit. Zu Ihrem o. g. Antrag, der hier zum Geschäftszeichen 1391.143 veraktet ist, teile ich Ihnen auf der Grundlage von § 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Folgendes mit: Die in Ziff. 1 - 3 genannten Informationen sind hier so nicht bzw. nicht mehr vorhanden. Wie Sie wahrscheinlich wissen, ist das IFG bereits Ende Oktober 1999 in Kraft getreten. Seitdem wurde unsere Behörde in zahlreichen Fällen als Schiedsstelle nach § 18 Abs. 2 alte Fassung bzw. § 18 Abs. 3 neue Fassung angerufen. Leider verfügen wir aber nicht mehr über die von Ihnen unter Ziff. 1 gewünschte Gesamtzahl der Anrufungen (Eingaben und Beratungsgesuche) seit Inkrafttreten des Gesetzes, denn diese werden bei uns weder als Papierakte noch elektronisch dauerhaft aufbewahrt. Ich kann Ihnen aber mitteilen, dass hier derzeit "nur" noch 314 dokumentierte Vorgänge vorhanden sind, davon 61 aus dem Jahr 2020 bis heute. Die Anzahl der nicht dokumentierten Anrufungen kann über mehr als 20 Jahre hinweg nur geschätzt werden und dürfte bei ca. 2000 liegen. Weitere Informationen können Sie den Antworten auf die parlamentarischen Anfragen entnehmen, die seit 2012 jährlich von den Verwaltungen des Landes Berlin auf der Grundlage des aus der Verfassung (nicht aus dem IFG !) hergeleiteten Fragerechts des Parlaments beantwortet werden mussten. In den jeweiligen Drucksachen (Drs.) finden Sie auch Zahlen unserer Behörde betr. Ziff. 2 und 3 Ihres Antrages (Zeitraum 2012 - 2019). Die Drs. können Sie jeweils abrufen unter https://www.parlament-berlin.de/de/Dokumente/Parlamentsdokumentation , wobei die vorangestellte Zahl 17 bzw. 18 die Wahlperiode (WP) bezeichnet: - Drs. 17/11596 (Zahlen von 2012) - Drs. 17/13046 (Zahlen von 2013) - Drs. 17/15370 (Zahlen von 2014) - Drs. 17/17798 (Zahlen von 2015) - Drs. 18/10410 (Zahlen von 2016) - Drs. 18/13573 (Zahlen von 2017) - Drs. 18/17236 (Zahlen von 2018) - Drs. 18/22643 (Zahlen von 2019) Darüber hinausgehende Informationen sind hier nicht vorhanden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass wir als nach dem IFG angefragte Behörde nicht verpflichtet sind, bislang nicht vorhandene Informationen (wie Statistiken) erst aufgrund eines IFG-Antrages zusammenzustellen (zu generieren) bzw. inhaltlich im Sinne der gewünschten Information aufzubereiten, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 27. Nov. 2014 - BVerwG 7 C 20.12. Dieser Informationszugang ist gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 20. Januar 2021 [#209174] Sehr geehrte Antragsteller/in vielen Dank für Ihre ausführliche …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 20. Januar 2021 [#209174]
Datum
28. Januar 2021 13:28
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Antragsteller/in vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209174/