Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen 90.21.75:0050 bearbeitet.
Ein Informationsfreiheitsanspruch betr. die Datenschutztätigkeit ist in Hessen gem. § 81 Abs. Nr. 3 HDSIG ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, weil die Akten nicht zu Ihrer Person geführt werden. Ich kann Ihnen aber ein paar allgemeine Informationen zur Verfügung stellen.
Die Prüfung, ob das von der SCHUFA geplante Produkt SCHUFA CheckNow zulässig ist, dauert noch an. Die SCHUFA hat bereits Änderungen am Produktdesign angekündigt, sodass die Prüfung derzeit noch nicht abgeschlossen werden kann. Derzeit wird das Produkt nicht angeboten und die zugehörige Datenverarbeitung findet auch nicht statt. Zur Darstellung des Themas in den Medien kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass diese sowohl zum Sachverhalt, als auch zur rechtlichen Bewertung teilweise grob fehlerhaft ist und daher unbegründete Ängste erweckt.
In der Presseberichterstattung wird der Eindruck erweckt, Daten eines Bankkontos würden ohne hinreichende Transparenz oder Einwilligung in den Auskunfteiendatenbestand der SCHUFA überführt und dort zur Erstellung von Scorewerten im Standardgeschäft der SCHUFA genutzt. Daraus entstanden ist teilweise auch die Angst vom gläsernen Bürger. Das ist jedoch nach der hier aktuell vorliegenden Darstellung des Produktes nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei dem Produkt nach dem aktuellen Stand lediglich um die einmalige Erstellung einer Bonitätsauskunft aus den Zahlungsverkehrsdaten eines Bankkontos durch die SCHUFA. Es ist derzeit von der SCHUFA nicht vorgesehen, die zur einmaligen Erstellung einer Bonitätsauskunft von einem Girokonto erhobenen Daten in den Auskunfteiendatenbestand der SCHUFA zu überführen. Vielmehr würden diese Daten des Kontos nur einmalig genutzt und lediglich zur Dokumentation der Tätigkeit und zur Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden getrennt vom sonstigen Datenbestand der SCHUFA gespeichert. Die Nutzung des Produktes hätte daher keinerlei Einfluss auf die im derzeitigen Tätigkeitsbereich der SCHUFA erstellten Bonitätsauskünfte. Ähnliche Produkte sind im Markt bereits verfügbar und werden dort seit Jahren beanstandungsfrei genutzt, wie zum Beispiel das Produkt Sofortüberweisung von Klarna.
Darüber hinaus basiert die Erstellung und Übermittlung des Scorewertes auf einem ausdrücklich zu erteilenden Auftrag durch die betroffene Person. Es erscheint aktuell ausgeschlossen, dass ein solcher Auftrag versehentlich oder unbemerkt erteilt wird.
Die in den Medien vielfach dargestellten Nachteile für betroffene Personen kann ich daher aktuell nicht nachvollziehen.
Hinsichtlich der Berichterstattung zur Auswahl der Aufsichtsbehörde durch die SCHUFA kann ich Ihnen mitteilen, dass diese Darstellung falsch ist. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde wird niemals vom Verantwortlichen, sondern grds. von den Aufsichtsbehörden gem. § 40 Absatz 2 Satz 2 BDSG bestimmt. Die Bestimmung der Zuständigkeiten erfolgt in der Regel nach dem Sitz der Hauptniederlassung des Verantwortlichen. So war es auch hier. Die Zuständigkeit wurde vom LDA gemeinsam mit dem HBDI festgelegt. Interessen oder Wünsche der SCHUFA wurden dabei nicht berücksichtigt. Die SCHUFA hat auch nicht versucht, die Festlegung der Zuständigkeit zu beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen