Führerschein B196

Darf ich mit B196 in Schweden fahren ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Februar 2021
  • Frist
    26. März 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf ich mit B196 in Schwe…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Führerschein B196 [#213625]
Datum
24. Februar 2021 18:21
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf ich mit B196 in Schweden fahren ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213625/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre an die Servicestelle IFG gerichtete Anfrage, ob man mit einer deutsche…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Führerschein B196 [#213625]
Datum
26. Februar 2021 07:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre an die Servicestelle IFG gerichtete Anfrage, ob man mit einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 in Schweden fahren darf. Die Servicestelle hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Bei der deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 handelt es sich zunächst um eine vollwertige Fahrerlaubnis der Klasse B, mit der im europäischen wie auch im außereuropäischen Ausland Kraftfahrzeuge bis 3,5t gefahren werden dürfen. Mit der Eintragung der nationalen, also nur in Deutschland Geltung entfalteten Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen Sie zusätzlich Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, führen. Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch wird sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im europäischen wie auch im außereuropäischen Ausland nicht geführt werden dürfen. Mit freundlichen Grüßen