Sehr geehrter Herr Schmitt,
mit Mail vom 14.05.2017 beantragen Sie,bezugnehmend auf das
Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW und VIG, Ihnen die Niederschriften
der letzten beiden Verkehrsschauen für den Bereich Bensberger Straße/Ecke
Schnabelsmühle zu übersenden. Dieses insbesondere im Hinblick auf die
Anordnung eines benutzungspflichtigen Rad- und Gehweges in Richtung
Bensberg.
In Bergisch Gladbach, wie auch in den meisten anderen Kommunen in NRW,
werden Verkehrsschauen in Rahmen von regelmäßigen Verkehrsbesprechungen, an
welchen ein Vertreter der jeweiligen Straßenbaulast, der Kreispolizei- und
Straßenverkehrsbehörde teilnehmen, durchgeführt. In diesen
Verkehrsbesprechungen werden diverse Problematiken des fließenden und
ruhenden Verkehrs erörtert und etwaige straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
entschieden und in naher Zukunft umgesetzt.
Für den von Ihnen beschriebenen Bereich gab es bisher keine Veranlassung
eine Verkehrsbesprechung durchzuführen. Die Anordnung des VZ 240
(gemeinsamer Geh-Radweg) ist ein Teil der Anordnung für den gesamten
Kreisel Schnabelsmühle. Die Planung des Kreisels erfolgte unter anderen in
Abstimmung mit einzelnen Fachbereichen der Stadtverwaltung, der Polizei,
ADFC sowie dem Behindertenbeirat. Hinzu kommt, dass ein Sicherheitsaudit
durchgeführt wurde, dessen Anmerkungen in die Ausführungsplanung
eingeflossen sind. Lediglich in der Besprechung „Radwegführung
Schnabelmühle/Driescher Kreisel vom 14.03.2017 wurde die Benutzungspflicht
für den von Ihnen genannten Bereich, von allen Beteiligten nochmals
bestätigt und beratschlagt wie und wo der Radfahrer dem fließenden
Straßenverkehr wieder zugeführt werden soll. (das Protokoll ist beigefügt.)
In Ihrer Mail baten Sie um Mitteilung der Begründung des VZ 240 im Hinblick
auf § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Diese Bestimmung besagt, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden
dürfen, wenn dies zwingend geboten ist, um den angestrebten Zweck zu
erreichen. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das
allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der
Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums
erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es
ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt.
Die Gefahrenlage im Bereich Schnabelsmühle/Bensberger Straße begründet sich
zum einen in den Verkehrsstärken und dem Schwerlastverkauf der auf der
Bensberger Straße lastet. Des weiteren ist durch den dort statt findenden
Zweirichtungsverkehr die Fahrbahnbreite sehr schmal geworden, wodurch für
den Radfahrer kein Benutzungsrecht auf der Fahrbahn gegeben ist. Das
Überholen des Radfahrers auf der Fahrbahn würde den Verkehrsteilnehmer mit
Kraftfahrzeug über die durchgezogene Linie in den Gegenverkehr zwingen.
Hier muss der Radfahrer geschützt und benutzungspflichtig auf dem Gehweg
geführt werden. Die erforderlichen Breiten für einen gemeinsamen Geh-Radweg
liegen vor. Dieser Meinung schließt sich auch die Kreispolizeibehörde an.
Überdies ist zu beachten, dass die in der dortigen Lage vorhandene Steigung
zu einer Verlangsamung der Radfahrer führt. Da es sich bei der Bensberger
Straße um eine stark frequentierte Fahrbahn handelt, welche zudem den
Zufahrtsweg zu einem Krankenhaus darstellt, ist davon auszugehen, dass der
fließende Verkehr an der besagten Stelle sich enorm staut und sogar stockt,
sodass im Ergebnis zu erwarten ist, dass die PKW Fahrer die durchgezogene
Linie überfahren und in den Gegenverkehr geraten würden. Hieraus ergibt
sich sowohl eine konkrete Gefahr für die Radfahrer, als auch eine
ernstzunehmende Gefahr für die aus der Gegenrichtung kommenden
Fahrzeugführer.
Die vorhandene Steigung stellt mithin eine örtliche Begebenheit dar, welche
eine konkrete Gefahr zur Folge hat. Da die Bensberger Straße eine wichtige
Zufahrtsstraße darstellt, kann den Fahrzeugführern nicht zugemutet werden,
die Fahrgeschwindigkeit einem durchschnittlichen Radfahrer anzupassen.
Des weiteren würde auch ein vollumfängliches Überholverbot
unverhältnismäßig erscheinen, da den Radfahrern durch den großzügigen Geh-
und Radweg von rund 2,73 m bzw. 2,83 m an der Zanders Einfahrt eine
durchaus zumutbare Alternative zur Verfügung gestellt wurde.
Mit freundlichem Gruß