Details zu Funkanlagenstandort (STOB 401693) in der EMF-Datenbank

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Beim Funkanlagenstandort (STOB 401693) wurden bis Januar 2021 sehr große Sicherheitsabstände angegeben:
- Der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung beträgt an diesem Standort 1032 m
- Die Hauptstrahlrichtung ist jeweils angegeben als "variabel"

Daraus ergibt sich nach meinem Verständnis der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
( siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/BJNR336600002.html )
ein erforderlicher kontrollierbarer Bereich in Form einer Halbkugel mit 1032 m Radius um die Antenne.

Meine Fragen:

1) Allgemeine Frage:
Durch welche Maßnahmen kann ein Betreiber einer Funkanlage einen derart großen kontrollierbaren Bereich in der Praxis sicherstellen ?
(Bauliche Maßnahmen sind insbesondere in der Vertikalen technisch sehr schwer zu realisieren.)

2) Spezielle Frage bezogen auf diesen Funkstandort:
Wie ist die Einhaltung des kontrollierbaren Bereichs an diesem Funkstandort konkret sichergestellt ?

3) Bitte senden Sie mir zum Funkanlagenstandort
- die Standortbescheinigung
- das Datenblatt der Funkanlage

4) Besteht hier ein Zusammenhang zur Standortbescheinigung 401666 ?
siehe:
https://fragdenstaat.de/a/152645
D.h. für die der Sicherstellung zur Einhaltung der gesetzlich geltenden Grenzwerte ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) zuständig ?

Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Beim Funkanlagenstandort (…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Details zu Funkanlagenstandort (STOB 401693) in der EMF-Datenbank [#217207]
Datum
1. April 2021 23:31
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Beim Funkanlagenstandort (STOB 401693) wurden bis Januar 2021 sehr große Sicherheitsabstände angegeben: - Der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung beträgt an diesem Standort 1032 m - Die Hauptstrahlrichtung ist jeweils angegeben als "variabel" Daraus ergibt sich nach meinem Verständnis der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) ( siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/BJNR336600002.html ) ein erforderlicher kontrollierbarer Bereich in Form einer Halbkugel mit 1032 m Radius um die Antenne. Meine Fragen: 1) Allgemeine Frage: Durch welche Maßnahmen kann ein Betreiber einer Funkanlage einen derart großen kontrollierbaren Bereich in der Praxis sicherstellen ? (Bauliche Maßnahmen sind insbesondere in der Vertikalen technisch sehr schwer zu realisieren.) 2) Spezielle Frage bezogen auf diesen Funkstandort: Wie ist die Einhaltung des kontrollierbaren Bereichs an diesem Funkstandort konkret sichergestellt ? 3) Bitte senden Sie mir zum Funkanlagenstandort - die Standortbescheinigung - das Datenblatt der Funkanlage 4) Besteht hier ein Zusammenhang zur Standortbescheinigung 401666 ? siehe: https://fragdenstaat.de/a/152645 D.h. für die der Sicherstellung zur Einhaltung der gesetzlich geltenden Grenzwerte ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) zuständig ? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217207/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Für den Standort mit der Standortbescheinigungsnummer 401693 …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Details zu Funkanlagenstandort (STOB 401693) in der EMF-Datenbank [#217207]
Datum
6. April 2021 14:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Für den Standort mit der Standortbescheinigungsnummer 401693 gilt das identische wie für den von Ihnen angeführten Standort 401666, weshalb er ebenso aus der Darstellung der EMF-Datenbank entfernt wurde: Dieser Funkstandort befindet sich ebenfalls auf dem Gelände von Gaststreitkräften. Für diesen Funkanlagenstandort bestand daher eigentlich keine Standortbescheinigungspflicht. D.h. die StoB hatte den Status einer freiwilligen Standortbescheinigung. Wie in meiner vorherigen Nachricht zum Standort 401693 beschrieben gilt auch hier, dass Sie sich bei Fragen an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) wenden können. D.h. die Zuständigkeit für diesen Standort auch zu Fragen bezüglich der Sicherstellung zur Einhaltung der gesetzlich geltenden Grenzwerte liegt nicht bei der Bundesnetzagentur, sondern beim BAIUDBw. Die Bundesnetzagentur ist nur zuständig für Funkanlagen, die der Standortbescheinigungspflicht unterliegen. Dies ist für die betroffene Funkanlage nicht der Fall, weil das Funkanlagengesetz (FuAG), dessen § 32 die Ermächtigungsgrundlage für die BEMFV ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a FuAG nicht auf diese anwendbar ist, denn die Funkanlage wird für Verteidigungszwecke genutzt. Weil die Bundesnetzagentur für solche Funkanlagen weder Standortbescheinigungen nach § 5 Abs. 1 BEMFV erteilt noch diese Anlagen nach § 13 BEMFV überprüft, hat sie für diese auch keine aktuellen Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage. Auch in diesem Punkt werde ich mich …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Details zu Funkanlagenstandort (STOB 401693) in der EMF-Datenbank [#217207]
Datum
6. April 2021 23:26
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage. Auch in diesem Punkt werde ich mich an das BAIUDBw wenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217207/