II 6-01a01.23-04-21/022
Sehr [geschwärzt],
mit E-Mail vom 13.04.2021 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen einige Fragen zur Kontrolle des Mindestabstands eines Kfz beim Überholen zu beantworten.
Ihr Antrag auf Auskunft bezieht sich auf Informationen aus dem Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet jedoch nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Es besteht daher kein Anspruch auf Informationszugang. Dennoch erhalten Sie aufgrund des Antrags die nachfolgenden Informationen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Gewährung des Informationszugangs.
Die Polizei Hessen führt Kontrollen auch hinsichtlich des beim Überholen schwächerer Verkehrsteilnehmer einzuhaltenden Seitenabstandes durch. Geeignete technische Möglichkeiten zur automatisierten Überwachung existieren hierzu jedoch derzeit nicht.
Die Polizeiakademie Hessen als Fachstelle für Verkehrsüberwachungstechnik beobachtet die technische Entwicklung auch in diesem Bereich, um der Polizei Hessen gegebenenfalls künftig effektivere Überwachungsmaßnahmen zu erlauben.
Derzeit werden Verstöße im Einzelfall durch Zeugenbeweis und in Lichtbildern dokumentiert. Zudem werden in besonders schmalen Straßen und in Bereichen, in denen das VZ 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Kraftfahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen) angeordnet ist, Kontrollen durchgeführt.
Die Polizei Hessen verfolgt in diesen Kontrollen einen kommunikativen Ansatz und setzt neben der Verfolgung von Verstößen auf Aufklärung mit dem Ziel eines verbesserten Verkehrsregelbewusstseins und einer verbesserten Wahrnehmung für die (Sicherheits-)Bedürfnisse von Verkehrsteilnehmern anderer Verkehrsbeteiligungsarten.
Eine statistische Erfassung durchgeführter Kontrollmaßnahmen beziehungsweise eine durchgehende statistische Erfassung aufgenommener Ordnungswidrigkeitenanzeigen und erteilter kostenpflichtiger Verwarnungen im Sinne ihrer Frage besteht nicht.
Ein Schwerpunkt der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung des seitlichen Abstandes zu schwächeren Verkehrsteilnehmern besteht aufgrund der besonderen, großstädtischen Situation im Polizeipräsidium Frankfurt am Main, wo – insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit schwächerer Verkehrsteilnehmer – eine Fahrradstaffel eingerichtet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
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