"Kulturmiete" und Interventionen der BKM bei der BlmA
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die BKM hat selbst gesagt, dass sie für eine Kunsteinrichtung in Berlin bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) interveniert und sich dort „für eine vergleichsweise niedrige ‚Kulturmiete‘ eingesetzt“ habe, „und das mit Erfolg“ (vgl. Die Zeit vom 20.05.2020, Nr. 22, S. 49).
Deshalb bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie definiert die BKM „Kulturmiete“?
- Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Intervention bei der BImA?
- Wie können sich weitere Kunst- und Kultureinrichtungen, die ebenfalls eine Gewerbeeinheit in Bundeseigentum angemietet haben, für eine „Kulturmiete“ bewerben?
- Welche weiteren Einrichtungen genießen aufgrund einer Intervention der BKM eine „Kulturmiete“?
Ich bitte zudem um Vorlage von Unterlagen, die die oben genannte - pressebekannte - Intervention beinhalten (Gesprächsprotokolle, Schriftverkehr mit BImA und der Kunsteinrichtung, …).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum18. April 2021
-
21. Mai 2021
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!