Keine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Alle Informationen und Dokumente, die das Ministerium zu dem Schluss kommen lassen, dass eine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz nicht nötig sei.

Ihre Sprecherin war nicht dazu in der Lage, eine sachliche Antwort zu geben, in den BPKs vom 21.4. und 23.4.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
Nils Lütje
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Informatione…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Nils Lütje
Betreff
Keine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz [#219098]
Datum
23. April 2021 18:46
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Informationen und Dokumente, die das Ministerium zu dem Schluss kommen lassen, dass eine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz nicht nötig sei. Ihre Sprecherin war nicht dazu in der Lage, eine sachliche Antwort zu geben, in den BPKs vom 21.4. und 23.4.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nils Lütje Anfragenr: 219098 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219098/ Postanschrift Nils Lütje << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nils Lütje
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Lütje mit E-Mail vom 23.April 2021 beantragten Sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Keine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz [#219098]
Datum
4. Mai 2021 15:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lütje mit E-Mail vom 23.April 2021 beantragten Sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) „alle Informationen und Dokumente, die das Ministerium zu dem Schluss kommen lassen, dass eine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz nicht nötig sei.“. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen als rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung zu erheben. Entsprechend dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) betragen die Gebühren höchstens 500 Euro. Bevor ich über Ihren Antrag abschließend entscheide, möchte ich Ihnen daher die voraussichtlich entstehenden Kosten der Bearbeitung mitteilen. Der Ermittlung der Gebühren wurde die o.g. IFGGebV zu Grunde gelegt. Nach einer ersten vorläufigen Prüfung ist von einem Zeitaufwand von ca. 3 Stunden für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des mittleren und von ca. 3 Stunden für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des höheren Dienstes auszugehen. Dabei sind Stundensätze von 30 € mittlerer Dienst und 60 € höherer Dienst zugrunde zu legen. Voraussichtlich werden bei elektronischer Übermittlung von Unterlagen über die bereits dargestellten Bearbeitungsgebühren von insgesamt 270 € hinaus keine zusätzlichen Gebühren entstehen. Der Aufwand ist u.a. deshalb so hoch, weil Ihre Anfrage sehr allgemein gestellt ist und sich relevante Bestimmungen zu FFP2-Masken in verschiedenen Verordnungen und technischen Regeln finden. Ich vermute aber, dass es Ihnen lediglich um den betrieblichen Infektionsschutz vor dem SARS-CoV-2 - Coronavirus und die entsprechenden Bestimmungen zu Masken in der SARS-CoV-2 -Arbeitsschutzverordnung geht. Ich kann Ihnen alternativ eine - in diesem Fall kostenlose- einfache Auskunft zu den bestehenden Bestimmungen zu Masken in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung und den Gründen, die aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegen eine umfassende Pflicht zum Tragen von FFP-2-Masken am Arbeitsplatz sprechen, anbieten. Ich bitte Sie, mir bis zum 11.Mai. 2021 mitzuteilen, ob Sie die anfallenden Gebühren übernehmen und Ihr Antrag weiterbearbeitet werden soll, bzw. ob Sie die angebotene einfache Auskunft wünschen. Bis zu einer Rückmeldung von Ihnen ruht das Verfahren. Für den Fall, dass Sie sich bis zum o.g. Datum nicht melden, gehe ich davon aus, dass Sie ihren Antrag nicht weiter aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen
Nils Lütje
Sehr << Anrede >> ich wünsche die einfache Auskunft. ... Mit freundlichen Grüßen Nils Lütje Anfr…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Nils Lütje
Betreff
AW: Keine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz [#219098]
Datum
4. Mai 2021 15:43
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich wünsche die einfache Auskunft. ... Mit freundlichen Grüßen Nils Lütje Anfragenr: 219098 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219098/

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Lütje, gern beantworte ich Ihre Frage, warum die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung keine str…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Keine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz [#219098]
Datum
6. Mai 2021 11:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Lütje, gern beantworte ich Ihre Frage, warum die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung keine strikte FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz vorschreibt. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass im Bereich des Arbeitsschutzes, zu dem auch der betriebliche Infektionsschutz zählt, vom Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen grundsätzlich auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung des TOP-Prinzips zu treffen sind. Technische Maßnahmen (wie z.B. Bereitstellung zusätzlicher Räume / Nutzung von Informationstechnologie um Homeoffice zu ermöglichen und damit die Mehrfachbelegung von Räumen zu vermeiden, Nutzung von Trennwänden oder infektionsschutzgerechtes Lüften durch Einsatz von Raumlufttechnischen Anlagen) haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen (wie z.B. Reduzierung der Personenzahl in gleichzeitig genutzten Räumen, Abstandsmarkierungen in Wartebereichen…). Organisatorische Maßnahme haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen, wie z.B. die Vorgabe zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung. Letzteres soll nach Möglichkeit auch keine dauerhafte Maßnahme sein, weil damit oft auch zusätzliche körperliche Beanspruchungen verbunden sind. Dies gilt gerade im Zusammenhang mit dem Tragen von FFP2-Atemschutzmasken. Diese weisen im Vergleich zu medizinischen Gesichtsmasken einen erhöhten Atemwiderstand auf, so dass insbesondere bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder Hitzeeinwirkungen regelmäßige Erholungspausen oder ein Wechsel der Tätigkeit (weniger anstrengend bzw. ohne Maske/ nur mit medizinischer Maske) notwendig werden. Darüber hinaus sind bei bestimmten Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten auch gar keine Masken erforderlich, z.B. bei Arbeiten im Freien, bei denen der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird oder bei Arbeit in einem Einzelbüro. In vielen weiteren Fällen bieten bereits medizinische Gesichtsmasken einen ausreichenden Infektionsschutz, insbesondere wenn es lediglich um die Verhinderung von Tröpfcheninfektionen, z.B. bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m geht und alle anwesenden Personen eine entsprechende Maske tragen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt anderseits konkrete Vorgaben, in welchen Fällen FFP2-Masken bei der Arbeit erforderlich sind. In § 4 Abs. 1a heißt es dazu: „Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn 1. bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, oder 2. bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen muss.“ Der letzte Satz bezieht sich z.B. auf den arbeitsbedingten Kontakt mit Personen, die wegen der Art der ausgeführten Tätigkeit selbst keine Maske tragen können, beispielsweise Patienten bei der Zahnbehandlung. Zahnärztin/Zahnarzt und ggf. auch Zahnarzthelfer*in müssen in diesem Fall FFP2-Atemschutzmasken tragen. Allerdings gibt es auch Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten trotz engem Körperkontakt und erhöhtem Aerosolausstoß weder FFP2-Atemschutzmasken noch medizinische Gesichtsmasken tragen können. Eine generelle Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken würde z.B. ein Verbot von Profisport oder Filmproduktionen nach sich ziehen. Diesem Sachverhalt wurde ebenfalls in § 4 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverrodnung Rechnung getragen: „Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen“. In den genannten Bereichen gibt es derartige, ebenso wirksame Maßnahmen, z.B. in Form von Hygienekonzepten, die mit den zuständigen Berufsgenossenschaften abgestimmt sind und die unter anderem auch regelmäßige Testungen sowie Quarantänemaßnahmen enthalten. Ich möchte Sie bei dieser Gelegenheit auch noch auf weitergehende Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinweisen: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-.... Ich hoffe, Ihrem Anliegen damit entsprochen zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen