Sehr geehrter Herr Lütje,
gern beantworte ich Ihre Frage, warum die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung keine strikte FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz vorschreibt.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass im Bereich des Arbeitsschutzes, zu dem auch der betriebliche Infektionsschutz zählt, vom Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen grundsätzlich auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung des TOP-Prinzips zu treffen sind. Technische Maßnahmen (wie z.B. Bereitstellung zusätzlicher Räume / Nutzung von Informationstechnologie um Homeoffice zu ermöglichen und damit die Mehrfachbelegung von Räumen zu vermeiden, Nutzung von Trennwänden oder infektionsschutzgerechtes Lüften durch Einsatz von Raumlufttechnischen Anlagen) haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen (wie z.B. Reduzierung der Personenzahl in gleichzeitig genutzten Räumen, Abstandsmarkierungen in Wartebereichen…). Organisatorische Maßnahme haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen, wie z.B. die Vorgabe zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung. Letzteres soll nach Möglichkeit auch keine dauerhafte Maßnahme sein, weil damit oft auch zusätzliche körperliche Beanspruchungen verbunden sind. Dies gilt gerade im Zusammenhang mit dem Tragen von FFP2-Atemschutzmasken. Diese weisen im Vergleich zu medizinischen Gesichtsmasken einen erhöhten Atemwiderstand auf, so dass insbesondere bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder Hitzeeinwirkungen regelmäßige Erholungspausen oder ein Wechsel der Tätigkeit (weniger anstrengend bzw. ohne Maske/ nur mit medizinischer Maske) notwendig werden.
Darüber hinaus sind bei bestimmten Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten auch gar keine Masken erforderlich, z.B. bei Arbeiten im Freien, bei denen der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird oder bei Arbeit in einem Einzelbüro.
In vielen weiteren Fällen bieten bereits medizinische Gesichtsmasken einen ausreichenden Infektionsschutz, insbesondere wenn es lediglich um die Verhinderung von Tröpfcheninfektionen, z.B. bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m geht und alle anwesenden Personen eine entsprechende Maske tragen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt anderseits konkrete Vorgaben, in welchen Fällen FFP2-Masken bei der Arbeit erforderlich sind. In § 4 Abs. 1a heißt es dazu:
„Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn
1. bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, oder
2. bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen muss.“
Der letzte Satz bezieht sich z.B. auf den arbeitsbedingten Kontakt mit Personen, die wegen der Art der ausgeführten Tätigkeit selbst keine Maske tragen können, beispielsweise Patienten bei der Zahnbehandlung. Zahnärztin/Zahnarzt und ggf. auch Zahnarzthelfer*in müssen in diesem Fall FFP2-Atemschutzmasken tragen.
Allerdings gibt es auch Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten trotz engem Körperkontakt und erhöhtem Aerosolausstoß weder FFP2-Atemschutzmasken noch medizinische Gesichtsmasken tragen können. Eine generelle Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken würde z.B. ein Verbot von Profisport oder Filmproduktionen nach sich ziehen. Diesem Sachverhalt wurde ebenfalls in § 4 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverrodnung Rechnung getragen:
„Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen“.
In den genannten Bereichen gibt es derartige, ebenso wirksame Maßnahmen, z.B. in Form von Hygienekonzepten, die mit den zuständigen Berufsgenossenschaften abgestimmt sind und die unter anderem auch regelmäßige Testungen sowie Quarantänemaßnahmen enthalten.
Ich möchte Sie bei dieser Gelegenheit auch noch auf weitergehende Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinweisen:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-....
Ich hoffe, Ihrem Anliegen damit entsprochen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen