Impfung für Genesene

Anfrage an: Robert Koch-Institut

War am 15. Oktober nachweislich über einen PCR Test positiv mit Corona infiziert und 14. Tage in Quarantäne. Am 4.5.21 wurde ich mit AstraZenica geimpft. Laut Impfzentrum und Hausärztin ist eine 2. Impfung nicht vorgesehen. Werde ich entsprechend der aktuell geplanten Verordnung gleichgestellt mit Menschen, die 2x geimpft wurden oder mit Genesenen, deren Nachgewiesene Infektion nicht länger als 6 Monate her ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Mai 2021
  • Frist
    8. Juni 2021
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Reinhard Biederbeck
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: War am 15. Oktobe…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Reinhard Biederbeck
Betreff
Impfung für Genesene [#219862]
Datum
5. Mai 2021 18:59
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
War am 15. Oktober nachweislich über einen PCR Test positiv mit Corona infiziert und 14. Tage in Quarantäne. Am 4.5.21 wurde ich mit AstraZenica geimpft. Laut Impfzentrum und Hausärztin ist eine 2. Impfung nicht vorgesehen. Werde ich entsprechend der aktuell geplanten Verordnung gleichgestellt mit Menschen, die 2x geimpft wurden oder mit Genesenen, deren Nachgewiesene Infektion nicht länger als 6 Monate her ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Reinhard Biederbeck Anfragenr: 219862 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219862/ Postanschrift Reinhard Biederbeck << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Reinhard Biederbeck
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.05.2021 Sehr geehrter Herr Biederbeck, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen w…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.05.2021
Datum
6. Mai 2021 17:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Biederbeck, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0209. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.05.2021 [Az. 2021-209] Sehr geehrter Herr Biederbeck, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.05.2021 [Az. 2021-209]
Datum
14. Mai 2021 17:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Biederbeck, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage, zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer konkreten Fragestellung richtet. Die von Ihnen eigereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine Rechtsauskünfte für den Einzelfall geben kann und darf. Auch ist das RKI nicht zuständig für die Gesetzgebung, d.h. ebenfalls nicht für die von Ihnen angesprochene Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 der Bundesregierung (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung–SchAusnahmV). Allgemein können wir Ihnen jedoch das Folgende mitteilen: Nach § 2 Nr. 1 SchAusnahmV ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Nach § 2 Nr. 3b SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht. Gemäß § 7 SchAusnahmV wir eine derartig geimpfte Person mit Impfausweis, ebenso wie genesene Personen, negativ getesteten Personen gleichgestellt. Die Verordnung können Sie abrufen unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetz... Bitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Biederbeck, vielen Dank für Ihre Anfrage. Personen mit durchgemachter und PCR-bestätigter In…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Impfung für Genesene [#219862]
Datum
31. Mai 2021 15:03
Status
Sehr geehrter Herr Biederbeck, vielen Dank für Ihre Anfrage. Personen mit durchgemachter und PCR-bestätigter Infektion und einmaliger Impfung gelten als vollständig geimpft (dies wird z.B. auch beim Umgang mit Kontaktpersonen berücksichtigt, siehe www.rki.de/covid-19-kontaktpersonen). Die Betroffenen haben i.d.R. ja den Befund über den positiven PCR-Test und den Impfnachweis. Mit Blick auf Infektionsschutzmaßnahmen und Ausnahmeregelungen werden die Landesbehörden sicher festlegen, wie der Nachweis der vollständigen Impfung zu erbringen ist. Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Biederbeck
Sehr << Anrede >> Vielen Dank. Meine Frage ist danach beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Reinhard …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Reinhard Biederbeck
Betreff
AW: Impfung für Genesene [#219862]
Datum
31. Mai 2021 15:49
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank. Meine Frage ist danach beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Biederbeck Anfragenr: 219862 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219862/

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Robert Koch-Institut
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Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Betreff versteckt
Datum
31. Mai 2021 15:49
Status

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