Sehr geehrte:r Jens Rieger,
wir nehmen Bezug auf Ihr Informationszugangsbegehren gem. § 1 Abs. 2 LIFG vom 15.05.21. Zu Ihren Fragen nehmen wir folgt Stellung:
* Wer wird die 3,7 Millionen ++ Euro für die Luca App tragen?
Wir verweisen auf die Pressemitteilung vom 14.05.21 des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Daraus geht hervor, dass das Land hierfür sämtliche Kosten übernimmt. Die Pressemitteilung kann hier eingesehen werden:
https://sozialministerium.baden-wuert...
* Werden Gesundheitsämter für die Geschätzten 50000 Euro pro Anbindung (ebenfalls Medienangaben) extra Mittel und Personal erhalten?
Wir verweisen auf die Landtags-Drucksache 16/10072, dort Beantwortung der Frage 3: Die Kosten für die flächendeckende Nutzung des Luca-Systems in den 38 baden-württembergischen Gesundheitsämtern belaufen sich bis zum 31. März 2022 inklusive aller Nebenkosten, wie Betrieb, Schlüsselmanagement durch die Bundes-druckerei und Unterstützung bei der Einführung, auf rund 3,71 Millionen Euro.
Die Drucksache können Sie hier einsehen:
https://www.landtag-bw.de/files/live/...
Ergänzende Informationen: Die Gesundheitsämter erhalten über den Kooperationsvertrag Unterstützung bei der Implementierung und beim Betrieb der Software. Für die landesweite Nutzung durch die Betreiber/Gastgeber wurden die Kosten entsprechend der Einwohnerzahl kalkuliert.
Die Gesundheitsämter erhalten darüber hinaus keine Personal- und Sachkosten für die Nutzung von Luca.
* Aus welchen Haushaltsposten werden die App und die Anbindung bezahlt werden?
Die Mittel sind eine Mehrausgabe bei Kapitel 0922 Tit. 534 71 des Einzelplans 09 (Zweckbestimmung: "Dienstleistungen Dritter und dgl.") und wurden aus der Rücklage für Haushaltsrisiken beim Ministerium für Finanzen bei Kapitel 1212 Tit. 359 01 im Jahr 2021 entnommen. Sobald hierfür Bundesmittel (insbesondere aus dem Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst) dem Land zufließen, werden diese der Rücklage für Haushaltsrisiken zurückgeführt.
* Für welchen Zeitraum gilt die Übernahme, bzw.: wenn die Zahlung eingeschränkt ist, für welchen Teil gilt die Kostenübernahme - und in welcher Zeitraum und Höhe gilt sie?
Wir verweisen auf o.g. Landtags-Drucksache 16/10072, dort Beantwortung der Frage 1: Das Land Baden-Württemberg hat das Luca-System am 26. März 2021 für zunächst ein Jahr beschafft.
Im Hinblick auf Ihre Bitte auf Herausgabe des Vertrags mit Luca, bzw. culture4life insbesondere mit Rahmenvereinbarung und inklusiven Zusicherungen, bzw. Ausstiegsklauseln können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Wir gewähren den Anspruch auf Informationszugang, soweit keine Auskunftsversagungsgründe gem. §§ 4 bis 6 LIFG bzw. gem. § 9 Abs. 3 LIFG vorliegen. Auskunftsversagungsgründe können bspw. der Schutz von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein.
Bzgl. der begehrten Informationen sehen wir Anhaltspunkte dafür, dass betroffene Personen sowie öffentliche Stellen schutzwürdige Interessen am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Wir führen daher ein Beteiligungsverfahren gemäß § 8 LIFG durch und geben den betroffenen Personen bzw. öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugang innerhalb eines Monats. Gemäß § 7 Abs. 7 LIFG haben wir die Frist zur Verfügungsstellung der Information auf bis zu drei Monate verlängert, da die Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats wegen der Beteiligung der betroffenen Personen nicht möglich ist (vgl. § 7 Abs. 7 S. 2 und 3 LIFG). Wir werden Ihnen und den betroffenen Personen bzw. öffentlichen Stellen die Entscheidung bzgl. der Einwilligung gemäß § 8 Abs. 2 LIFG bekannt geben.
Sie haben die Möglichkeit, uns innerhalb von einer Woche wissen zu lassen, inwieweit Ihre persönlichen Daten als antragstellende Person und die von Ihnen genannte Antragsbegründung bzgl. der Kontaktaufnahme an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 LIFG). Falls Sie nicht antworten oder die Weitergabe ablehnen, eröffnen wir das Beteiligungsverfahren ohne diese Angaben.
Darüber hinaus weisen wir Sie gem. § 10 Absatz 2 Satz 1 LIFG darauf hin, dass für die begehrte Auskunft Gebühren anfallen. Die Rahmengebühr beläuft sich gem. Ziff. 22.2.3. und 22.3.2. der Gebührenverordnung Sozialministerium auf 200,01 Euro bis 500,00 Euro. Angesichts des entstehenden Aufwands bzgl. der Drittbeteiligung und Schwärzung von schutzwürdigen Informationen wird die Gebühr auf 250 Euro festgesetzt. Wir weisen auf die Veröffentlichung des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Betreibern der Luca-App durch das Land Schleswig-Holstein hin. Der dortige Vertrag ist hier einsehbar:
https://fragdenstaat.de/anfrage/vertr...
Wir fordern Sie daher gem. § 10 Abs. 2 S. 2 LIFG auf, uns innerhalb eines Monats – mithin bis zum 20.08.21 – mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag angesichts der o.g. Gebühren weiterverfolgen. Wird die Weiterverfolgung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Ministerium für Soziales, Integration und Gesundheit Baden-Württemberg erklärt, gilt der Antrag als zurückgenommen und es erfolgt keine weitere Auskunft.
Des Weiteren bitten wir um Auskunft, ob ein Interesse an personenbezogenen Daten besteht bzw. ob diese geschwärzt werden können.
Für vorgenannte Auskunft werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Mit freundlichen Grüßen