Anfrage zur § 210 SGB VI Beitragserstattung und der formular V9120

laut § 210 SGB VI Beitragserstattung und der formular V9120, könne Staatsbürger die keine 60 Monaten in Deutschland gearbeitet und einbezahlt haben, ihren eigene Beiträge zur Rentenversicherung ausbezahlt bekommen.

Unsere Frage:
Gilt das auch für EU-Bürger die seit länger als 2 Jahren Deutschland verlassen haben und nie wieder nach Deutschland kommen?

Wenn für EU-Bürger nicht gilt, bitte sagen Sie uns, welche Bürger können dies im Anspruch nehmen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Juni 2021
  • Frist
    23. Juli 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut § 210 SGB VI Beitrags…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zur § 210 SGB VI Beitragserstattung und der formular V9120 [#223800]
Datum
21. Juni 2021 14:48
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut § 210 SGB VI Beitragserstattung und der formular V9120, könne Staatsbürger die keine 60 Monaten in Deutschland gearbeitet und einbezahlt haben, ihren eigene Beiträge zur Rentenversicherung ausbezahlt bekommen. Unsere Frage: Gilt das auch für EU-Bürger die seit länger als 2 Jahren Deutschland verlassen haben und nie wieder nach Deutschland kommen? Wenn für EU-Bürger nicht gilt, bitte sagen Sie uns, welche Bürger können dies im Anspruch nehmen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223800 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223800/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutsche Rentenversicherung Bund
Beitragserstattung U. Z.: 303-00/611.210.01 Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage vom 21.06.2021 möchten…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Beitragserstattung
Datum
28. Juni 2021 10:42
Status
Anfrage abgeschlossen
U. Z.: 303-00/611.210.01 Sehr Antragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage vom 21.06.2021 möchten wir Ihnen mitteilen, dass eine Beitragserstattung nach § 210 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für im Ausland lebende Versicherte nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. Beiträge werden auf Antrag erstattet, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht besteht. Für die folgenden Personengruppen besteht nach § 7 SGB VI in Verbindung mit über- und zwischenstaatlichem Recht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Diese sind somit von einer Beitragserstattung grundsätzlich ausgeschlossen: - Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands, - alle übrigen Staatsangehörigen bei rechtmäßigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hierzu zählen nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) und - Personen, die im Rahmen der von Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Besteht im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bei Aufenthalt im Ausland keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (wie beispielsweise für Syrer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien), kommt eine Beitragserstattung in Betracht. Wir hoffen, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben. Im Einzelfall bitten wir, Ihre Anfrage hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person und ihres Aufenthaltsorts zu konkretisieren. Mit freundlichen Grüßen