Sehr Antragsteller/in
Sie haben am 07.07.2021 an die HU eine Anfrage auf Aktenauskunft
gerichtet. Ich bitte, die urlaubsbedingt aufgetretene Verzögerung
unserer Antwort zu entschuldigen, der die vorrangige Bearbeitung
gerichtlich gesetzter Fristen zugrunde lag.
Ihr Auskunftsbegehren ist auf folgende Informationen aus den Akten
gerichtet:
* für jede einzelne bei der Humboldt-Universität zu Berlin
eingegangene Anfrage (mit einer kurzen Angabe des Inhalts der
Anfrage) nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und allen
weiteren in Betracht kommenden Informationsfreiheitsgesetzen
eineAuflistung des Zeitraumes (Anfangs- und Enddatum) von Eingang
der Anfrage bis zur Erteilung der Auskunft
* dabei Kenntlichmachung, bei welchen Anfragen die gesetzlich
vorgesehene Bearbeitungsfrist überschritten wurde, ferner Mitteilung
der jeweiligen Bearbeitungsfrist sowie des Grundes für die
Fristversäumnis
* eine prozentuale Angabe der Fristversäumnisse im Verhältnis zur
Gesamtheit der bei der HU eingegangenen Anfragen.
Für die HU ist das IFG Berlin maßgeblich. Ein Anspruch auf Akteneinsicht
bzw. Aktenauskunft nach IFG ist dabei stets nur auf vorhandene
Akteninhalte gerichtet (vgl. § 3 Abs. 1 IFG Berlin). Der Anspruch
beinhaltet demgemäß nicht, dass auf Basis vorhandener Akteninhalte
Auswertungen erstellt oder Fragen beantwortet werden, deren Antworten
nicht Bestandteil von Akten sind und die in der Folge der Auswertung
bzw. Beantwortung erst Akteninhalte werden würden.
Demgemäß ist IhreAnfrage nach dem Eingangsdatum der jeweiligen
IFG-Anfrage, deren Inhalt sowie dem Datum der jeweiligen Antwort auf
Akteninhalte im Sinne des IFG gerichtet, wenngleich sie aus den
verschiedenen geführten IFG-Akten zusammengestellt werden müssen.
Die Bewertung, dass bei einer IFG-Anfrage die gesetzliche
Bearbeitungsfrist überschritten sei, ist wiederum kein vorhandener
Akteninhalt.
§ 14 IFG Berlin regelt die Bearbeitungsfrist im Sinne einer Bearbeitung
ohne schuldhafte Verzögerung.Die Bearbeitungsdauer verlängert sich
dabei, wenn wegen der Möglichkeit einer rechtswidrigen Offenbarung von
personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
verpflichtend nach dem Gesetz mit den betroffenen Dritten Rücksprache
gehalten werden muss. Verzögerungen liegen zudem oftmals vor, soweit
sich Anfragende selbst nicht mehr auf die Anfrage hin melden, eine
Anfrage schlichtweg auslaufen lassen, eine Adresse für den Erlass des
Gebührenbescheids nicht mitteilen usw.
Diese im Einzelfall auftretenden Umstände beeinflussen die
Bearbeitungsdauer; es wird jedoch kein diese Umstände jeweils
auswertender Akteninhalt dazu erstellt.
Dies trifft gleichermaßen zu, soweit Sie die prozentuale Angabe von
„Fristversäumnissen“ begehren. Auch dies ist nach den ausgeführten
Gründen kein an der HU vorhandener Akteninhalt.
Ihrem Antrag kann daher nur hinsichtlich der vorhandenen IFG-Anfragen,
deren Inhalt, Eingangs- sowie Antwortdatum entsprochen werden. Dies
setzt eine Abfrage innerhalb der HU-Einrichtungen und die Sammlung der
dazu eingehenden Daten zur Gewährung der Aktenauskunft voraus.
Sie baten um die vorherige Mitteilung über die voraussichtlich
anfallenden Kosten. Dem kommen wir gern nach.
Die Akteneinsicht ist nach § 16 Berliner Informationsfreiheitsgesetz
(IFG) gebührenpflichtig. Ein Gebührenbefreiungstatbestand ist hier nicht
ersichtlich. Die Gebühren entstehen bereits bei Vorliegen eines Antrags
mit dessen Eingang (§ 9 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge). Die
Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis (Anlage VGebO) erhoben. Die
Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist dabei insbesondere der (oben
dargestellte) Umfang der Amtshandlung und die Schwierigkeiten, die sich
bei der Amtshandlung ergeben. In Ihrem Fall halten wir demgemäß die
Tarifstelle 1004 Buchst. a Ziff. 3 – eine umfangreiche schriftliche
Auskunft - für einschlägig.
Die für Ihren Antrag erforderliche Gebühr kann schlussendlich erst
ermessen werden, wenn die erforderlichen Amtshandlungen tatsächlich
vorgenommen wurden. Bei der Berechnung halten wir uns an die Vorgaben
der zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen zu den ermittelten
Stundensätzen als Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung. Da
vorliegend alle betroffenen Fachbereiche um eine Zuarbeit gebeten und
diese zusammengestellt werden müssen, ist unter Berücksichtigung des
Vorgenannten mit einem Arbeitsaufwand von ca. 2 Stunden zu rechnen.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass nach den aktuellen
Personalkostensätzen Verwaltungsgebühren in Höhe von ca. 170 € für Sie
anfallen werden. Hinzu kommen etwaige Kosten für Kopien (Tarifstelle
1004 Buchst. d).
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht weiter
aufrechterhalten möchten.
Mit freundlichen Grüßen