Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Internet:
www.datenschutz.rlp.de
E-Mail:
[geschwärzt]
Telefon: (06131)
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Telefax: (06131)
[geschwärzt]
Datum: 03.11.2021
Gesch.Z.:
[geschwärzt]
Ihr Zeichen: #230629
Sehr
[geschwärzt],
im Hinblick auf Ihre Anfrage vom 06. Oktober 2021 [#230629] möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Die Anzahl der Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten:
Diese Information ist bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) nicht verfügbar. Konkrete Beschwerdegegenstände werden statistisch nicht erfasst. Die Anzahl der Beschwerden zu o.g. konkretem Gegenstand ist damit keine beim LfDI vorhandene Information. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG besteht ein Anspruch auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 LTranspG unterliegen der Transparenzpflicht jedoch nur solche Informationen, über die die transparenzpflichtigen Stellen verfügen oder die für sie bereitgehalten werden. Nicht zu den vorhandenen Informationen gehören Informationen, die erst durch eine weitere Aufbereitung oder Bearbeitung heraussuchbarer Informationen gewonnen werden können. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, dass die Informationen gesondert zusammengestellt, aufbereitet oder bewertet werden.
Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass häufig im Rahmen von Beschwerden, die sich gegen Verarbeitungsvorgänge im Internet wenden (etwa z.B. aus dem Bereich Tracking), auch mutmaßlich rechtswidrige Drittlandsübermittlungen relevant werden. Sei es, dass sich die Beschwerde konkret hiergegen richtet oder auch, dass dieser Umstand erst im Laufe des Verfahrens augenscheinlich wird.
2. Die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde
Ich verweise hierzu entsprechend auf die Ausführungen zu Ziffer. 1
3. Die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde
Derzeit führt der LfDI im Rahmen der länderübergreifenden Kontrolle der Datenschutzaufsichtsbehörden von Unternehmen zur Umsetzung der Schrems II Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/koordinierte-pruefung-internationaler-datentransfers/) stichprobenhaft Ermittlungen in Bezug auf acht Verantwortliche durch. Diese dauern an und sind nicht abgeschlossen. Informationen zu der Aussetzung der Übermittlung liegen uns bisher aufgrund der andauernden Auswertung nicht vor.
4. Die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO, getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne förmliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde.
Bisher wurden keine Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO durch den LfDI ausgeübt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen
Mit freundlichen Grüßen
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