Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Hannover, 14.10.2021
Ref. 26 - Technik, Finanzen -
26.11
An
[geschwärzt]
[geschwärzt], [geschwärzt] per Email-
Sehr [geschwärzt],
zu Ihrer Anfrage ist abschließend folgendes anzuführen:
Nach einer 12-jährigen Pilotierungsphase wurde das Distanzelektroimpulsgerät, sog. “Taser“, im Juni 2013 als Waffe zur Ausübung unmittelbaren Zwanges für den polizeilichen Gebrauch ausschließlich in Einsätzen des Spezialeinsatzkommandos Niedersachsen (SEK NI) zugelassen.
Der Taser ist als Waffe im Sinne des § 69 Abs. 3 4 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) eingestuft und sein Einsatz darf nur unter den Voraussetzungen der §§ 69 ff. NPOG (Regelungen zur Ausübung unmittelbaren Zwangs) erfolgen. Darüber hinaus ist der Einsatz des Tasers durch Erlass MI v. 18.06.2019 (VS-Nur für den Dienstgebrauch) ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, bei denen durch den Gebrauch des Tasers die Anwendung von anderen Waffen vermieden werden kann. Zudem darf außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe das Gerät nicht gegenüber Kindern eingesetzt werden. Bei erkennbar schwangeren Frauen, herzvorgeschädigten Personen oder bei Personen unter Drogeneinfluss wird aus vorbeugenden Gründen auf den Einsatz verzichtet.
Die Beschränkung auf den ausschließlichen Einsatz durch das SEK NI ist wegen des hohen Trainingsaufwandes und der Anwendung eines taktischen Konzeptes, welches auch eine eventuelle Wirkungslosigkeit des Taser berücksichtigt und der sonstigen technischen Rahmenbedingungen, bislang für sachgerecht angesehen worden. Zudem empfiehlt auch die Deutsche Hochschule der Polizei, dortiges Polizeitechnisches Institut, dass von den bisher in Deutschland ausgesprochenen Empfehlungen zum Tasereinsatz bei entsprechender Beschulung nicht abgewichen werden sollte.
Der einschlägige Erlass des MI, welcher gem. Verschlusssachenanweisung (VSA) in der Stufe "VS-Nur für den Dienstgebrauch" als geheimhaltungsbedürftig eingestuft ist, beinhaltet Regelungen
- zur dienstlichen Verwendungszulassung,
- zu rechtlichen Einsatzvoraussetzungen,
- zu anwendungsausschließenden Gegebenheiten,
- zum Umgang mit betroffenen Personen,
- zur Einsatzdokumentation,
- zur Fortbildung und
- zur Beschaffung der Geräte.
Das Spezialeinsatzkommando Niedersachsen trainiert regelmäßig den Einsatz des Tasers, insbesondere das taktische Vorgehen mit entsprechenden Ausweichkonzepten.
Die weiter erbetenen Informationen sind ebenfalls gem. VSA in der Stufe "VS-Nur für den Dienstgebrauch" als geheimhaltungsbedürftig eingestuft. Ich bitte um Verständnis, dass auch hierzu keine weiteren Auskünfte gegeben werden können.
Mit freundlichem Gruß
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