Prüfungsberichte im Bereich Anti-Geldwäsche

Anfrage an: Bundesrechnungshof

- Alle vom Bundesrechnungshof oder in seinem Auftrag erstellten Berichte zur Arbeit des deutschen Zolls im Bereich der Geldwäschebekämpfung, insbesondere zur Arbeit der Financial Intelligence Unit.
- Falls vorhanden, Berichte zur Implementierung der deutschen Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung sowie der europäischen Anti-Geldwäsche-Richtlinien.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. November 2021
  • Frist
    21. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Alle vom Bundes…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfungsberichte im Bereich Anti-Geldwäsche [#233225]
Datum
18. November 2021 12:13
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle vom Bundesrechnungshof oder in seinem Auftrag erstellten Berichte zur Arbeit des deutschen Zolls im Bereich der Geldwäschebekämpfung, insbesondere zur Arbeit der Financial Intelligence Unit. - Falls vorhanden, Berichte zur Implementierung der deutschen Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung sowie der europäischen Anti-Geldwäsche-Richtlinien.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233225 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233225/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 18. November 2021 Referat R-H Az. 20 60 12 - 139/2021 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 18. November 2021
Datum
22. November 2021 13:13
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
5,5 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 - 139/2021 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 18. November 2021 ist bei uns eingegangen. Diese habe ich an das zuständige Prüfungsgebiet weitergeleitet. Da die Bearbeitung Ihrer Anfrage etwas Zeit in Anspruch nehmen wird, bitte ich um Geduld. Wir werden uns wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 18. November 2021 Referat R-H Az. 20 60 12 – 139/2021 Sehr Antragsteller/in Sie begehren …
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 18. November 2021
Datum
1. Dezember 2021 17:08
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
5,5 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 – 139/2021 Sehr Antragsteller/in Sie begehren die Herausgabe der vom Bundesrechnungshof oder in seinem Auftrag erstellten Berichte * zur Arbeit des deutschen Zolls im Bereich der Geldwäschebekämpfung, insbesondere zur Arbeit der Financial Intelligence Unit und * zur Implementierung der deutschen Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung sowie der europäischen Anti-Geldwäsche-Richtlinien. Den Zugang zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 3 IFG). Ihrem Auskunftsbegehren kann der Bundesrechnungshof nach § 96 Abs. 4 BHO teilweise nachkommen. Unter dem Link https://www.bundesrechnungshof.de/de/... finden Sie den „Bericht zur Information über die „Entwicklung des Einzelplans 08 (Bundesministerium der Finanzen) für die Beratungen zum Bundeshaushalt 2021“ vom 12. Oktober 2020, Gz.: VIII 1 - 2020 - 0116. Der Bericht enthält auf Seite 14 in Tz. 3.4 eine Passage zur Financial Intelligence Unit. Der Herausgabe der beiden Berichte des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über die „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Financial Intelligence Unit“ stehen vorliegend öffentliche Belange entgegen. Vor allem besteht ein Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsschutz. Für die Feststellung der in Frage stehenden abschließenden Prüfungsergebnisse hat der Bundesrechnungshof maßgebliche Unterlagen des Bundesministeriums der Finanzen und der Financial Intelligence Unit herangezogen, die als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)“ eingestuft sind. Aus diesem Grund hat auch der Bundesrechnungshof seine Berichte als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)“ eingestuft und kann diese daher weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben. Die Einstufung als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) angezeigt, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Nach den vorstehenden Maßstäben lehnen die zuständigen Kollegien eine Weitergabe von Informationen aus den Berichten, deren Veröffentlichung oder Herausgabe an Dritte ab. Weitere abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse (§ 96 Abs. 4 Satz 1 BHO) oder abschließend vom Parlament beratene Berichte nach § 88 Abs. 2 BHO (§ 96 Abs. 4 Satz 2 BHO) liegen dem Bundesrechnungshof zu den von Ihnen angefragten Themen nicht vor. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung geben zu können. Mit freundlichen Grüßen