Revisionsverfahren im Fall Az. 12 S 629/19 (VGH BaWü, Urteil v. 20.8.2020)

Eine formlose Bestätigung darüber ob zum Aktenzeichen Az. 12 S 629/19 des VGH Baden-Württemberg (Urteil am 20.8.2020) eine Revision beim BVerwG anhängig ist.
Ferner das entsprechende Akzenteichen Ihrerseits.

In dem Fall ging es um den nachfolgend aus dem Urteil des VGH zitierten Sachverhalt. Ich möchte lediglich in Erfahrung bringen, ob in dieser Sache eine Revision anhängig ist und konnte entsprechende Information leider nicht anderweitig ausfindig machen. Ich gehe davon aus, dass es sich hier um eine einfache Anfrage handelt, die kurzfristig und kostenfrei beantwortet werden kann.

Sachverhalt:
"Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als Einbürgerungsvoraussetzung - Verweigerung des hier gebräulichen Händeschütteln.
Leitsätze: Ein Einbürgerungsbewerber, der infolge einer fundamentalistischen Kultur- und Wertevorstellung das Händeschütteln mit jeglicher Frau deshalb ablehnt, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns gilt, gewährleistet nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse. Die Tatsache, dass der Einbürgerungsbewerber - unter Aufrechterhaltung dieser Einstellung - auch Männern nicht die Hand gibt, führt zu keiner anderen Betrachtung."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Dezember 2021
  • Frist
    8. Januar 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine formlose Bes…
An Bundesverwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Revisionsverfahren im Fall Az. 12 S 629/19 (VGH BaWü, Urteil v. 20.8.2020) [#234748]
Datum
6. Dezember 2021 21:05
An
Bundesverwaltungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine formlose Bestätigung darüber ob zum Aktenzeichen Az. 12 S 629/19 des VGH Baden-Württemberg (Urteil am 20.8.2020) eine Revision beim BVerwG anhängig ist. Ferner das entsprechende Akzenteichen Ihrerseits. In dem Fall ging es um den nachfolgend aus dem Urteil des VGH zitierten Sachverhalt. Ich möchte lediglich in Erfahrung bringen, ob in dieser Sache eine Revision anhängig ist und konnte entsprechende Information leider nicht anderweitig ausfindig machen. Ich gehe davon aus, dass es sich hier um eine einfache Anfrage handelt, die kurzfristig und kostenfrei beantwortet werden kann. Sachverhalt: "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als Einbürgerungsvoraussetzung - Verweigerung des hier gebräulichen Händeschütteln. Leitsätze: Ein Einbürgerungsbewerber, der infolge einer fundamentalistischen Kultur- und Wertevorstellung das Händeschütteln mit jeglicher Frau deshalb ablehnt, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns gilt, gewährleistet nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse. Die Tatsache, dass der Einbürgerungsbewerber - unter Aufrechterhaltung dieser Einstellung - auch Männern nicht die Hand gibt, führt zu keiner anderen Betrachtung."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234748 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234748/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesverwaltungsgericht
1451/2 E-1-2021/11 - Einzelanfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Antragsteller/in Antragsteller/in
Von
Bundesverwaltungsgericht
Betreff
1451/2 E-1-2021/11 - Einzelanfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Antragsteller/in Antragsteller/in
Datum
10. Dezember 2021 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, zum Geschäftszeichen 1451/2 E-1-2021/11 übersende ich die Anlage: - sonstigerAusgang.docx.pdf Mit freundlichen Grüßen