Sehr Antragsteller/in
wir haben Ihre Nachfrage vom 18.01.2022 erhalten.
Hierzu müssen wir Ihnen mitteilen, dass anders als bei unserer Antwort vom 17.01.2022, keine Statistik über die von Ihnen begehrten Informationen vorliegt. Diese müsste erst aufwendig manuell erstellt werden.
Das Informationsfreiheitsgesetz enthält lediglich einen Anspruch auf Zugang zu dem konkret vorhandenen behördlichen Informationsbestand.
Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen setzt voraus, dass die Informationen bei der Behörde tatsächlich vorhanden sind. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, diese Informationen zu beschaffen und sie ist nicht gehalten, diese erst durch Untersuchungen zu generieren (st. Rspr., vgl BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, 7 C 20/12, Rn. 37, zitiert nach juris).
Jedoch bieten wir Ihnen an, Ihr Anliegen zu präzisieren. Für welches Jahr und welche Sportart wünschen Sie eine Untergliederung nach Ligen? Je nach Sportart und Liga kann es vorkommen, dass der Kreis der Antragstellenden so klein ist, dass er Rückschlüsse auf einzelne Vereine etc. zulässt. Hier wäre ggf. ein sog. Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall gilt die Monatsfrist des § 7 Abs. 5 IFG nicht.
Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Zu den schutzwürdigen Interessen zählen u. a. die mit dem § 6 IFG (Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen) gesetzlich geschützten Belange des Dritten. Solche Informationen dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
Vorliegend müsste der Antragstellende vorab Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, ob und in welchem Umfang er damit einverstanden ist, die vom Antrag umfassten Informationen zugänglich zu machen bzw. ob er Gründe geltend machen möchte, die ihm geeignet erscheinen, ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss bzw. einer Einschränkung des Informationszugangs zu belegen.
Gemäß § 7 Abs. 1 IFG muss der Antrag außerdem begründet werden, wenn er Daten Dritter betrifft. Wir bitten Sie daher, Ihren Antrag zu begründen.
Für einen derartig zeitaufwendigen Vorgang der Aufbereitung von Informationen fallen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach Tatbestand 2.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung, Teil A in Höhe von bis zu 500,-€ an. In welcher Höhe die Gebühren genau anfallen werden, kann erst im Rahmen der Bearbeitung festgestellt werden.
Wir bitten Sie, wie oben erwähnt, Ihr Anliegen zu präzisieren und den Antrag zu begründen. Andernfalls teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie Ihren Antrag nicht mehr aufrecht erhalten lassen möchten.
Mit freundlichen Grüßen