Sehr geehrter Herr Schmidt,
ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien –
Bürgeranfrage handelt, welches ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Anderenfalls bitte ich um Nachricht.
Heets und vergleichbare Produkte werden tabaksteuerrechtlich als „erhitzter Tabak“ bezeichnet. Zum 01.01.2022 wurde eine
zusätzliche Steuer für erhitzten Tabak eingeführt. Im Ergebnis beträgt die gesamte Tabaksteuer für erhitzten Tabak damit
80 Prozent der Steuerhöhe für Zigaretten. Dabei entspricht der jeweils stückweise bzw. einzeln portionierte Rauchtabak
einer Zigarette.
Bei der Einreise aus anderen EU-Mitgliedstaaten beträgt die Richtmenge für erhitzten Tabak nunmehr nur noch 800 Stück. §
39 Tabaksteuerverordnung wird entsprechend geändert werden.
Siehe auch die Fachmeldung vom 10.01.2022 auf [1]
www.zoll.de:
[2]
https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachme...
(Seite 2 des Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligte; Download:
[3]
https://www.zoll.de/SharedDocs/Downlo...)
Die Richtmengen für die verschiedenen Tabakwarenarten gelten kumulativ (sowohl als auch).
D.h. Sie können aus anderen EU-Mitgliedstaaten für Ihren Eigenbedarf 800 Stück Zigaretten und 800 Stück erhitzten Tabak
mitbringen, ohne dass die deutsche Tabaksteuer entsteht.
Zusätzlich wären für den Eigenbedarf 400 Stück Zigarillos, 200 Stück Zigarren und insgesamt 1 Kilogramm Rauchtabak
(Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und Pfeifentabak) möglich.
Bitte beachten Sie, dass Tabakwaren und andere verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson aus einem anderen
EU-Mitgliedstaat mitbringt, nur dann steuerfrei sind, wenn sie für den Eigenbedarf dieser Privatperson bestimmt sind.
Die Richtmengen dienen zur Beurteilung des Kriteriums “Eigenbedarf”: Werden die Richtmengen nicht überschritten, wird
davon ausgegangen, dass die Privatperson die Waren selbst konsumieren möchte. Bei Überschreitung wird (widerleglich)
vermutet, dass die Waren für andere Personen bestimmt sind.
Werden Tabakwaren nicht zum Eigenbedarf, sondern für andere Personen mitgebracht, gilt dies als ein Verbringen zu
gewerblichen Zwecken, selbst wenn die Richtmenge nicht überschritten wird und die Weitergabe unentgeltlich erfolgen
sollte.
Hinweis:
Ab dem 1. Juli 2022 gilt für Substitute für Tabakwaren (E-Zigaretten/Liquids und Mischkomponenten für E-Zigaretten) aus
anderen EU-Mitgliedstaaten eine Richtmenge von bis zu 1 Liter, höchstens jedoch 10 Kleinverkaufspackungen. Auch in
diesem Fall gilt die Richtmenge zusätzlich zu den Richtmengen für andere verbrauchsteuerpflichtige Waren.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen