Einfuhr von Heets für IQOS

Wieviel Heets für IQOS dürfen aktuell pro Person Ü18 aus Polen nach Deutschland eingeführt werden? Gelten weiterhin 1kg(3.333 Heets)?
Gibt es dann zusätzlich eine andere Einfuhrmenge für Zigaretten als die 800Stück?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
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Robert Schmidt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviel Heets für…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
Robert Schmidt
Betreff
Einfuhr von Heets für IQOS [#237205]
Datum
10. Januar 2022 22:41
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviel Heets für IQOS dürfen aktuell pro Person Ü18 aus Polen nach Deutschland eingeführt werden? Gelten weiterhin 1kg(3.333 Heets)? Gibt es dann zusätzlich eine andere Einfuhrmenge für Zigaretten als die 800Stück?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Robert Schmidt Anfragenr: 237205 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237205/ Postanschrift Robert Schmidt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert Schmidt
Financial Intelligence Unit Germany (FIU)
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Zentralen Auskunft der Generalzolldirektion eingegangen u…
Von
Financial Intelligence Unit Germany (FIU)
Betreff
Re: [Ticket#2022011103001251] WG: WGGN: Einfuhr von Heets für IQOS [#237205]
Datum
11. Januar 2022 11:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Zentralen Auskunft der Generalzolldirektion eingegangen und unter der Ticketnummer 2022011103001251 registriert. Bei Rückfragen geben Sie bitte diese Ticketnummer an. Sie erhalten in Kürze weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Financial Intelligence Unit Germany (FIU)
Sehr geehrter Herr Schmidt, ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuche…
Von
Financial Intelligence Unit Germany (FIU)
Betreff
Re: [Ticket#2022011103001251] WG: Einfuhr von Heets für IQOS [#237205]
Datum
19. Januar 2022 18:58
Status
Sehr geehrter Herr Schmidt, ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, welches ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Anderenfalls bitte ich um Nachricht. Heets und vergleichbare Produkte werden tabaksteuerrechtlich als „erhitzter Tabak“ bezeichnet. Zum 01.01.2022 wurde eine zusätzliche Steuer für erhitzten Tabak eingeführt. Im Ergebnis beträgt die gesamte Tabaksteuer für erhitzten Tabak damit 80 Prozent der Steuerhöhe für Zigaretten. Dabei entspricht der jeweils stückweise bzw. einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette. Bei der Einreise aus anderen EU-Mitgliedstaaten beträgt die Richtmenge für erhitzten Tabak nunmehr nur noch 800 Stück. § 39 Tabaksteuerverordnung wird entsprechend geändert werden. Siehe auch die Fachmeldung vom 10.01.2022 auf [1]www.zoll.de: [2]https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachme... (Seite 2 des Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligte; Download: [3]https://www.zoll.de/SharedDocs/Downlo...) Die Richtmengen für die verschiedenen Tabakwarenarten gelten kumulativ (sowohl als auch). D.h. Sie können aus anderen EU-Mitgliedstaaten für Ihren Eigenbedarf 800 Stück Zigaretten und 800 Stück erhitzten Tabak mitbringen, ohne dass die deutsche Tabaksteuer entsteht. Zusätzlich wären für den Eigenbedarf 400 Stück Zigarillos, 200 Stück Zigarren und insgesamt 1 Kilogramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und Pfeifentabak) möglich. Bitte beachten Sie, dass Tabakwaren und andere verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson aus einem anderen EU-Mitgliedstaat mitbringt, nur dann steuerfrei sind, wenn sie für den Eigenbedarf dieser Privatperson bestimmt sind. Die Richtmengen dienen zur Beurteilung des Kriteriums “Eigenbedarf”: Werden die Richtmengen nicht überschritten, wird davon ausgegangen, dass die Privatperson die Waren selbst konsumieren möchte. Bei Überschreitung wird (widerleglich) vermutet, dass die Waren für andere Personen bestimmt sind. Werden Tabakwaren nicht zum Eigenbedarf, sondern für andere Personen mitgebracht, gilt dies als ein Verbringen zu gewerblichen Zwecken, selbst wenn die Richtmenge nicht überschritten wird und die Weitergabe unentgeltlich erfolgen sollte. Hinweis: Ab dem 1. Juli 2022 gilt für Substitute für Tabakwaren (E-Zigaretten/Liquids und Mischkomponenten für E-Zigaretten) aus anderen EU-Mitgliedstaaten eine Richtmenge von bis zu 1 Liter, höchstens jedoch 10 Kleinverkaufspackungen. Auch in diesem Fall gilt die Richtmenge zusätzlich zu den Richtmengen für andere verbrauchsteuerpflichtige Waren. Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche. Mit freundlichen Grüßen