Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Kontext der am 22.01.2022 am Euogress startenden Versammlung gegen die Impfpflicht:
- Ob Polizeibeamte zu der Kontrolle von Gesundheitszeugnissen zur Befreiung von der Maskenpflicht ("Masken-Atteste") befugt waren und dazu auch eingesetzt waren.
- Ob, und wenn ja in wie viele Fällen ein begründeter Verdacht an der Richtigkeit oder Echtheit eines Masken-Attest vorlag.
- Ob, und wenn ja wie viele Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach §3 CoronaSchVo in der ab dem 20.01.2022 gültigen Fassung vorlagen.
- Ob, und wenn ja wie viele Ordnungswiedrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen nach Punkt 3 eingeleitet wurden. Wenn weniger Verfahren eingeleitet wurden als es Verstöße gab, warum und nach welchen Kriterien?
- Ob die Polizeibeamten bei ihren Aufgaben von anderen Behörden oder Beschäftigten dieser unterstützt wurden. Wenn dies der Fall ist welche Behörden waren dies?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 238520
Antwort an:
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