Weisungen / Korrespondenz/ Schriftwechsel an den Beamten Scheele zur Kürzung von Arbeitslosengeld für Ungeimpfte

Weisungen / Korrespondenz/ Schriftwechsel an bzw. mit dem Detlef Beamten Scheele im Zusammenhang mit der (geplanten?) Kürzung von Arbeitslosengeld für Ungeimpfte durch Sperrzeiten, da sich dieser in dieser Form im Interview https://www.welt.de/debatte/kommentare/article236606307/Arbeitslose-Nun-wird-gedroht-damit-die-Ungeimpften-spuren.html entsprechend äußert. Bitte benennen Sie auch die Rechtsgrundlage bezogen auf die Äußerungen. Überlassung als Datei ausreichend.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Februar 2022
  • Frist
    3. März 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Weisungen / Korre…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisungen / Korrespondenz/ Schriftwechsel an den Beamten Scheele zur Kürzung von Arbeitslosengeld für Ungeimpfte [#239465]
Datum
1. Februar 2022 08:09
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Weisungen / Korrespondenz/ Schriftwechsel an bzw. mit dem [geschwärzt] Beamten Scheele im Zusammenhang mit der (geplanten?) Kürzung von Arbeitslosengeld für Ungeimpfte durch Sperrzeiten, da sich dieser in dieser Form im Interview https://www.welt.de/debatte/kommentare/article236606307/Arbeitslose-Nun-wird-gedroht-damit-die-Ungeimpften-spuren.html entsprechend äußert. Bitte benennen Sie auch die Rechtsgrundlage bezogen auf die Äußerungen. Überlassung als Datei ausreichend. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 239465 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Anfrage vom 1.2.2022 zu Weisungen / Korrespondenz/ Schriftwechsel mit Herrn Detlef Scheele zum Interview vom …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage vom 1.2.2022 zu Weisungen / Korrespondenz/ Schriftwechsel mit Herrn Detlef Scheele zum Interview vom 30.1.2022
Datum
14. Februar 2022 08:52
Status
Anfrage abgeschlossen
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8,7 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. Februar 2022. Zum Interview von Herrn Detlef Scheele, Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, vom 30. Januar 2022 liegen im Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine amtlichen Informationen über eine Korrespondenz oder einen Schriftwechsel mit Herrn Detlef Scheele im Vorfeld des Interviews vor. Ungeachtet dessen, dass es auch keine Weisungen im Vorfeld zum Interview gab, wird das Interview von Herrn Scheele aus Sicht des Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht korrekt wiedergegeben. Zur Sperrzeit hat Herr Scheele darauf hingewiesen, dass im Falle der Einführung einer sogenannten "allgemeinen Impflicht" eine Sperrzeit zu prüfen sei. Ihre weitere Frage zur Rechtsgrundlage der Äußerungen verstehe ich so, dass Sie wissen möchten, auf welcher Rechtsgrundlage Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld eintreten können. Insoweit möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Sperrzeit im Recht der Arbeitslosenversicherung in § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt ist. Sie dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme, ist Ausfluss des Versicherungsprinzips der Arbeitslosenversicherung und vergleichbar den Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen im privaten Versicherungsrecht. Wer den Versicherungsfall schuldhaft herbeiführt oder seine Beendigung vereitelt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass die Gemeinschaft der Beitragszahler für ihn eintritt. Die Sperrzeitregelung sieht verschiedene Tatbestände vor, bei deren Vorliegen die arbeitslose Person für eine begrenzte Zeit kein Arbeitslosengeld erhält. Eine Sperrzeit tritt aber nur dann ein, wenn die arbeitslose Person für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund hat. Bei der Beurteilung, ob ein solcher wichtige Grund vorliegt, sind die Interessen der arbeitslosen Person mit den Interessen der Versichertengemeinschaft unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände abzuwägen. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre Anfrage vom 1.2.2022 zu Weisungen / Korrespondenz/ Schriftwechsel mit Herrn Detlef Scheele zum Interview …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 1.2.2022 zu Weisungen / Korrespondenz/ Schriftwechsel mit Herrn Detlef Scheele zum Interview vom 30.1.2022 [#239465]
Datum
14. Februar 2022 09:21
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Richtigstellung hinsichtlich der Wiedergabe des Inhaltes des Interviews. So erschließt sich der Gesamtzusammenhang auch logisch und ist nachvollziehbar. Allerdings wäre aus meiner Sicht auch dann eine entsprechende Sperrzeit erst indiziert, wenn vom Bundesverfassungsgericht abschließend über die Zulässigkeit des Gestzes entschieden wäre. Der derzeitige Zustand der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht hinsichtlich ähnlicher Gesetze, hier z.B. Impfpflicht gegen Masern, dürfte Ihnen bekannt sein. Die damit anhaftenden Rechtsunsicherheiten über Jahre dürfen dann wohl nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239465 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239465/