Sehr
Antragsteller/in
Sie haben mit Nachricht vom 23. Februar 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30536) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen:
Was ist aus dem Einspruch zur Bundestagswahl 21 geworden wegen der vielen Unregelmäßigen in Berlin zum Beispiel?
Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache in unserem Hause das Folgende mit:
Zum aktuellen Sachstand der zur Bundestagswahl 2021 vorliegenden Wahleinsprüche liegen unserem Haus keine Informationen vor, so dass Ihr Antrag nach dem IFG abzulehnen ist.
Gerne lassen wir Ihnen aber die folgenden allgemeinen Informationen zukommen:
Über die Gültigkeit der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden. Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes, siehe hierzu folgenden Link:
https://www.bundeswahlleiter.de/dam/j...
Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages, der über Wahleinsprüche nach Überprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss entscheidet. Nach § 3 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes hat der Wahlprüfungsausschuss zunächst die Aufgabe, die Entscheidung des Bundestages über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag und die mögliche Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl vorzubereiten.
Dem Wahlprüfungsausschuss gehören je neun ordentliche und stellvertretende Mitglieder an. In dieser Wahlperiode entfallen jeweils drei Sitze auf SPD und Union. Auf Grüne, FDP und AfD entfällt jeweils ein Sitz. Ein Vertreter der Fraktion der Linke wird dem Ausschuss als beratendes Mitglied angehören.
Über die weiteren Verfahrensschritte bzw. Ausschussarbeit wird zu gegebener Zeit auf der Internetseite des Deutschen Bundestages informiert:
https://www.bundestag.de/ausschuesse/...
Gegen die noch ausstehende Entscheidung des Deutschen Bundestages könnte sodann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, nicht über die gewünschten Informationen zu verfügen. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen