Sehr geehrter Herr Wallroth,
Mit dieser Email antworten wir auf Ihre Nachricht über den Zugang die 4-Spalten-Dokumente zu Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
Als Vorbemerkung werden Sie darauf hingewiesen, dass sich Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung nur auf Dokumente bezieht, die das Parlament erstellt hat, oder die bei ihm eingegangen sind und die sich in seinem Besitz befinden.
Das Gesetzgebungsverfahren zu 2022/0066(COD) betreffend die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist erst kürzlich eingeleitet worden, sodass es dazu noch kein vom Europäischen Parlament ausgearbeitetes Dokument gibt.
Der am 08.03.2022 von der Europäischen Kommission verabschiedete Vorschlag ist unter folgendem Link zu finden:
https://ec.europa.eu/info/files/propo....
Informelle Verhandlungen in Form von Trilogen werden erst in einer späteren Phase des Gesetzgebungsverfahrens stattfinden.
Sie können die Entwicklung dieses Verfahrens entweder über die Legislative Beobachtungsstelle des Parlaments (Informationen nur auf Englisch oder Französisch -
https://oeil.secure.europarl.europa.e... )&l=de) oder über die Seiten des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter verfolgen (
https://www.europarl.europa.eu/commit...).
In der Zwischenzeit könnten Sie daran interessiert sein, die neuesten Arbeiten des Europäischen Parlaments auf diesem Gebiet kennenzulernen, zur Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV
https://www.europarl.europa.eu/doceo/...
Auf dieser Grundlage betrachtet das Parlament Ihren Antrag als bearbeitet und das Dossier als abgeschlossen. Bitte zögern Sie nicht, einen neuen Antrag zu stellen, wenn Sie bestimmte Dokumente des Parlaments angeben, zu denen Sie den Zugang der Öffentlichkeit beantragen möchten.
Mit freundlichen Grüßen,