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Anfrage zum Verfahrensstand - 1 BvL 8/10 - (Akkreditierung)

Den aktuellen Verfahrensstand von – 1 BvL 8/10 – welches aufgrund Aussetzungs- und Vorlagebeschluss
des Verwaltungsgerichts Arnsberg
vom 16. April 2010 - 12 K 2689/08 - 
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 72 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG vereinbar ist, geführt wird.

Wann ist ungefähr mit einem Urteil bzw. Beschluss in der obengenannten Angelegenheit des BVerfG zu rechnen?

Gab es in der Vergangenheit erhebliche Verzögerungen in diesem Verfahren? Wenn ja, was waren dafür die Gründe?

Ergebnis der Anfrage

Sehr geehrter Herr xyz,

zu Ihrem obengenannten Schreiben wird mitgeteilt, dass das von Ihnen angesprochene Normenkontrollverfahren 1 BvL 8/10 hier noch anhängig ist.

Derzeit ist nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung in diesem Verfahren gerechnet werden kann.

Anhaltspunkte für im Verfahren eingetretene erhebliche Verzögerungen sind hier nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
xyz

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. September 2012
  • Frist
    5. Oktober 2012
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den aktuellen Ve…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zum Verfahrensstand - 1 BvL 8/10 - (Akkreditierung)
Datum
3. September 2012 16:17
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den aktuellen Verfahrensstand von – 1 BvL 8/10 – welches aufgrund Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2010 - 12 K 2689/08 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 72 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG vereinbar ist, geführt wird. Wann ist ungefähr mit einem Urteil bzw. Beschluss in der obengenannten Angelegenheit des BVerfG zu rechnen? Gab es in der Vergangenheit erhebliche Verzögerungen in diesem Verfahren? Wenn ja, was waren dafür die Gründe? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesverfassungsgericht
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
autoreply to Anfrage zum Verfahrensstand - 1 BvL 8/10 - (Akkreditierung)
Datum
3. September 2012 16:19
Status
Warte auf Antwort
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich fuer Verwaltungsangelegenheiten zur Verfuegung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensantraege oder Schriftsaetze nicht rechtswirksam eingereicht werden koennen. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Uebermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail koennen nur bei Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort.

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Bundesverfassungsgericht
Ihre E-Mail vom 3. September 2012
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre E-Mail vom 3. September 2012
Datum
12. September 2012 08:56
Status
Anfrage erfolgreich