Anzahl der mobilen Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung in Nordrhein-Westfalen

Aktuell stehen neun Bundesländern mobile Basisstationen ohne Satellitenanbindung (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zur Verfügung.
Das sind Brandenburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen.

Derzeit sind insgesamt 48 mBs im Netz integriert und prinzipiell einsatzbereit.

Siehe dazu auch:
https://fragdenstaat.de/a/247038

Meine Frage:

Wieviele mobile Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung werden in Nordrhein-Westfalen vorgehalten ?

Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Juni 2022
  • Frist
    26. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der mobilen Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung in Nordrhein-Westfalen [#251909]
Datum
21. Juni 2022 22:48
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aktuell stehen neun Bundesländern mobile Basisstationen ohne Satellitenanbindung (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zur Verfügung. Das sind Brandenburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Derzeit sind insgesamt 48 mBs im Netz integriert und prinzipiell einsatzbereit. Siehe dazu auch: https://fragdenstaat.de/a/247038 Meine Frage: Wieviele mobile Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Satelliten-Anbindung werden in Nordrhein-Westfalen vorgehalten ? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251909/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Az: ZA - 30.01 Sehr << Antragsteller:in >> vielen D…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
4. August 2022 09:48
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
8,7 KB


Az: ZA - 30.01 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 21.06.2022 und das damit verbundene Interesse an den Tätigkeitsbereichen des LZPD NRW. Ihren Antrag auf Auskunft über die Anzahl der mobilen Basisstationen (mBS) für das TETRA-Digitalfunknetz ohne Sattelitenanbindung lehne ich aufgrund des § 6 lit. a IFG NRW ab. Nach § 4 IFG NRW steht jeder natürlichen Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen ein Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen zu. Dieser Anspruch kann nur unter den in §§ 6 - 9 IFG NRW genannten Voraussetzungen beschränkt oder versagt werden. So ist der Anspruch auf Informationszugang nach § 6 lit. a IFG NRW abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen würde. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei Bekanntwerden der Information wären im vorliegenden Fall nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zu erwarten. Die Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben stellt eine essentielle Voraussetzung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Nordrhein-Westfalen sowie in den angrenzenden Bundesländern dar. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 6 lit. a IFG NRW liegt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn und soweit nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut, im vorliegenden Fall also die öffentliche Sicherheit und Ordnung, konkret zu erwarten sind. So liegt es hier vor. Die Kenntnis über die Anzahl der vorgehaltenen mobilen Basisstationen würde eine Person mit vertieften technischen Kenntnissen über das Digitalfunknetz dazu befähigen, eine Störung des Netzes herbeizuführen, die nicht mithilfe der vorgehaltenen mobilen Basisstationen behoben oder zumindest kurzzeitig ausgeglichen werden kann. Eine solche Einschränkung der Funkversorgung würde ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, da die Kommunikation zwischen den Einsatzkräften, z.B. von Polizei, Rettungsdiensten und weiteren Katastrophenschutzeinheiten, in einem solchen Fall nicht mehr gewährleistet wäre. Eine nachteilige Auswirkung auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist demnach im vorliegenden Fall zu erwarten. § 6 IFG NRW sieht keine Ermessensentscheidung vor. Der Antrag ist demnach abzulehnen. Kostenentscheidung: Gebühren für die mit Ihrem Antrag auf Informationszugang in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden nicht erhoben (§ 11 Abs. 1 S. 1 IFG, § 1 VerwGebO IFG in Verbindung mit Nr. 1.1 des Gebührentarifs). Rechtsbehelfsbelehrung: Auf Ihr Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen (§§ 5 Abs. 2 S. 4, 13 Abs. 2 IFG NRW) weise ich hiermit hin. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Hinweis: Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw.de<http://www.justiz.nrw.de/>). Mit freundlichen Grüßen

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AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [#251909] Sehr << Anrede >> vielen Dank für das …
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [#251909]
Datum
7. August 2022 13:04
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage (Az: ZA - 30.01). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251909/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>