Grundstückserwerb in Münster-Wolbeck

Unterlagen in elektronischer Form, aus denen hervorgeht, welches Grundstück/welche Grundstücke Sie kürzlich in Münster-Wolbeck erworben haben mit dem Ziel, auf dem Gelände eine neue JVA zu errichten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. November 2017
  • Frist
    28. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundstückserwerb in Münster-Wolbeck [#25412]
Datum
22. November 2017 22:12
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Münster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen in elektronischer Form, aus denen hervorgeht, welches Grundstück/welche Grundstücke Sie kürzlich in Münster-Wolbeck erworben haben mit dem Ziel, auf dem Gelände eine neue JVA zu errichten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Münster
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang in hiermit gerne bestätige. Wir werden…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Münster
Betreff
AW: Grundstückserwerb in Münster-Wolbeck [#25412]
Datum
23. November 2017 13:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang in hiermit gerne bestätige. Wir werden Ihr Anliegen jetzt prüfen und eine Antwort vorbereiten. Mit freundlichen Grüßen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Münster
Neubau JVA MS - Ihre Anfrage Sehr geehrtAntragsteller/in mit Mail vom 22.11.2017, für die Ihnen mit Schreiben vom…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Münster
Betreff
Neubau JVA MS - Ihre Anfrage
Datum
21. Dezember 2017 14:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Mail vom 22.11.2017, für die Ihnen mit Schreiben vom 23.11.2017 eine Empfangsbestätigung zugesandt wurde, beantragen Sie gem. IFG NRW Unterlagen, aus denen der Standort hervorgeht, für den der BLB NRW zur Errichtung des Neubaus der JVA Münster einen Kaufvertrag unterzeichnet hat. Diesen Antrag müssen wir ablehnen. Wie Sie den Pressemeldungen des BLB NRW entnehmen können, hat der BLB NRW am 26.09.2017 einen Grundstückskaufvertrag für den Neubau der JVA Münster auf dem Stadtgebiet Münster unterzeichnet. Der BLB NRW ist vertraglich verpflichtet Stillschweigen zu bewahren. Hinzu kommen der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und der Schutz personenbezogener Daten (§ 9 IFG NRW), welche sich in diesem Fall insbesondere auf den Verkäufer beziehen. Sofern alle rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag geklärt sind und der Kaufvorgang durch den Notar abgewickelt wurde, wird der BLB NRW die Öffentlichkeit über die konkrete Lage des Grundstücks informieren. Aufgrund der Ablehnung weisen wir Sie gem. § 5 Abs. 2 IFG NRW auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW hin. Demnach haben Sie das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Ich wünsche Ihnen schöne Weihnachtstage! Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Grundstückserwerb in Münster-Wolbeck“ [#25412]
Datum
21. Dezember 2017 15:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25412 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, denn die Identität des Verkäufers wurde nicht erfragt. Der Name und weitere, damit verbundene Daten können ggf. geschwärzt werden. Da der Kaufvertrag bereits noteriell beurkundet ist, fällt der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen als Hinderungsgrund aus. Hier wurden bereits Fakten geschaffen. Die Zulässigkeit von Vereinbarungen zum Stillschweigen über den Ort des erworbenen Grundstücks steht im Widerspruch zu dem massiven und bereichtigten, öffentlichen Interesse in dieser Angelegenheit. Nur weil Stillschweigen vereinbart wurde, bedeutet dies nicht, dass die Öffentlichkeit über die Lage des besagten Grundstücks im Unklaren gelassen werden muss. Andersherum könnten schließlich sämtliche behördliche Vorgänge mit dem Vorbehalt der Verschwiegenheit zurückgehalten werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25412 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Antragsteller/in Dietrichs auf Informationszugang vom 22.11.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhei…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Antragsteller/in Dietrichs auf Informationszugang vom 22.11.2017
Datum
9. Januar 2018 11:02
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Antragsteller/in auf Informationszugang vom 22.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.2.2-8/18 ________________________________ Sehr geehrtAntragsteller/in Herr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Zugang zu einen Grundstückskaufvertrag betreffenden Informationen gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 21.12.2017, welches mir in Kopie vorliegt, haben Sie seinen Antrag unter Berufung auf §§ 8, 9 IFG NRW sowie auf eine im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsabrede abgelehnt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme: Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Die Anforderung an die Begründung orientiert sich an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. Allein die Zitierung der die Ausnahmetatbestände regelnden Normen, wie im vorliegenden Fall geschehen, ist jedoch nicht ausreichend. Nach § 8 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Dabei umfassen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08. Die hier allein in Betracht kommenden Geschäftsgeheimnisse beziehen sich etwa auf Preiskalkulationen, Bezugsquellen, Ertragslage, Kreditwürdigkeit, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien sowie Kundenlisten, vgl. OVG NRW, Urteile vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12 und vom 17.05.2006 - 8 A 1642/05. Soweit Sie Ihre Ablehnung mit dem Schutz personenbezogener Daten der Verkäufer begründen, wäre hier zunächst eine Einwilligung zu erfragen bzw. wäre die Möglichkeit der Schwärzung der personenbezogener Daten nach § 10 IFG NRW in Betracht zu ziehen. Zu beachten hierbei ist auch, dass sich personenbezogene Daten nur auf natürliche Personen beziehen. Die von Ihnen mit dem Verkäufer vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung stellt schließlich keinen Ablehnungsgrund dar und ist unwirksam, vgl. dazu OVG NRW vom 3.5.2001, Az. 13a F 31/09, nachfolgend BVerwG vom 8.2.2011, Az. 20 F 13/10: "Ebenso wenig ergibt sich - wie der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ein Geheimhaltungsgrund." Hierzu finden Sie auch Ausführungen unter TOP 6 des Protokolls der Sitzungen des Arbeitskreises der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 14./15.9.2017 unter https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Arbeitsgruppen/Inhalt2/Protokolle_AKIF/AKIF_Protokoll_35.pdf . Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Münster
Ergebnis der Standortsuche für den Neubau der Justizvollzugsanstalt Münster Sehr geehrtAntragsteller/in bezogen a…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Münster
Betreff
Ergebnis der Standortsuche für den Neubau der Justizvollzugsanstalt Münster
Datum
23. Januar 2018 13:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bezogen auf Ihre Anfrage vom 22.11.2017, welches Grundstück der BLB NRW erworben hat, um darauf den Neubau der Justizvollzugsanstalt Münster zu errichten, schicken wir Ihnen die beigefügte Presseinformation, die wir heute herausgegeben haben, zu Ihrer Information. Außerdem haben wir auf unserer Homepage eine Projektsite eingerichtet, auf der alle Informationen zum Projekt zu finden sind. Auf die Seite gelangen Sie über folgenden Link: https://www.blb.nrw.de/BLB_Hauptauftritt/Organisation/Muenster/JVA_Muenster/index.php Wir hoffen, wir konnten damit alle Ihre Fragen beantworten. Mit freundlichen Grüßen
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Münster
Ergebnis der Standortsuche für den Neubau der JVA Münster - Einladung zur Informationsveranstaltung in Münster-Wol…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Niederlassung Münster
Betreff
Ergebnis der Standortsuche für den Neubau der JVA Münster - Einladung zur Informationsveranstaltung in Münster-Wolbeck am 9.2.2018
Datum
31. Januar 2018 14:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, am 23.1.2018 haben wir das Ergebnis unserer Standortsuche für den Neubau der JVA Münster bekannt gegeben. Gleichzeitig haben wir eine zeitnahe Informationsveranstaltung in Münster-Wolbeck angekündigt, in der wir die Bürger persönlich und ausführlich über das Projekt und die weiteren Schritte informieren und ihre Fragen beantworten möchten. Diese Veranstaltung wird am 9.2.2018 um 17.00 Uhr in der Aula des Pädagogischen Zentrums, Von-Holte-Straße 56, 48167 Wolbeck, stattfinden. Die Veranstaltung ist öffentlich, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Folgende Personen werden Informationen geben und für Fragen zur Verfügung stehen: - Markus Vieth, Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW), Leiter der Niederlassung Münster; - Gudrun Schäpers, Ministerium der Justiz NRW, Leiterin der Abteilung I Haushalt, Liegenschaften, Organisation; - Rolf-Dieter Schönlau, Stadt Münster, Bezirksbürgermeister; - Gerd Franke, Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung/-planung und Verkehrsplanung, Leiter der Abteilung Vorbereitende Planung, Stadterneuerung; - Mattias Bartmann, Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung/-planung und Verkehrsplanung, Leiter der Fachstelle Räumliche Stadtentwicklung und Flächennutzungsplanung; - Carsten Heim, Leiter der Justizvollzugsanstalt Münster; Wir laden Sie herzlich zu dieser Veranstaltung ein. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Freundliche Grüße

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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