Sehr << Antragsteller:in >>
Ihre Antrag auf Auskunft wurde mir zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Nachfolgend möchte ich wie folgt zu den angefragten Informationen ausführen:
*1. Risikomeldung der stellvertretenden Werkleiter JenaKultur vom 1.
April 2022 zum Kunstprojekt "The Diamond Maker - The Estate"*
Bei der von Ihnen so bezeichneten Risikomeldung handelt es sich um die
"Bitte um eine Compliance-Prüfung im Rahmen des Projekts 'The Diamond
Maker', welche von den stellvertretenden Werkleitern von JenaKultur mit
Schreiben vom 01.04.2022 an den Oberbürgermeister und den Fachdienst
Recht übermittelt worden ist. Hierbei handelt es sich um ein 30-seitiges
Papier, in dem von den beiden Werkleitern die bis dahin bekannten
Geschehnisse rund um das genannte Projekt zusammengefasst sind.
Eingefügt ist jeweils interner Mail-Verkehr zwischen den Mitgliedern der
Werkleitung.
Wie zwischenzeitlich bekannt ist, führte die Schilderungder Vorgänge zu
der Entscheidung, dass Projekt umgehend zu stoppen. Nach weiterer
Recherche wurde die Angelegenheit auch dem Rechnungsprüfungsamt mit der
Bitte um entsprechende Prüfung übermittelt. Gegen den damaligen
Werkleiter ist Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt worden.
Mit dem Künstler und dessen Kurator liefen bzw. laufen außergerichtliche
Besprechungen und Schriftverkehr, da diese auf eine Fortsetzung des
Projekts dringen. Ein gerichtliches Verfahren ist in diesem Zusammenhang
von deren anwaltlicher Vertretung angekündigt und nach jetzigem Stand
nicht ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um Verständnis, dass eine Übermittlung
des Dokuments zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Die zeitliche
Darstellung der jeweiligen Vorgänge nebst der sich hieraus ergebenden
Kenntnis des Werkleiters über bestimmte Sachverhalte sind für die
strafrechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft entscheidend.
Ähnliches gilt für die dort geschilderten Inhalte, deren Kenntnisnahme
im Falle eines tatsächlichen zivilrechtlichen Verfahrens der Stadt Jena
als Gegnerin einem solchen Prozess zum Nachteil gereichen könnten. In
Anbetracht dessen unterfallen nach unserer Würdigung die dortigen
Informationen § 12 Abs. 1 Nr. 1 c) des Thüringer Transparenzgesetzes.
Dieser Rechtsgrund kann entfallen nach Abschluss der vorgenannten
Verfahren - zum aktuellen Zeitpunkt ist der Antrag diesbezüglich jedoch
abzulehnen.
Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Meldung der
beiden stellvertretenden Werkleiter verständlicherweise mit der Bitte um
vertrauliche Behandlung bis zu einer abschließenden Beurteilung der
Vorgänge gestellt wurde. Die Prüfung des Rechnungsprüfungsamts ist
derzeit noch im Gange. Vor diesem Hintergrund dürfte zusätzlich § 12
Abs. 1 Nr. 3 a) des Thüringer Transparenzgesetzes aktuell noch
einschlägig sein.
*2. Bewertung des Rechtsamts der Stadt Jena zum Kunstprojekt "The
Diamond Maker - The Estate"*
Eine verschriftlichte Gesamtbewertung des Fachdiensts Recht zu den
geschilderten Vorgängen gibt es nicht. Aus der Würdigung der Darstellung
wurden die erforderlichen Schritte abgeleitet - wie unter 1. erwähnt,
wurden die Dokumente an die Staatsanwaltschaft, welche für die
strafrechtliche Bewertung zuständig ist, und an das Rechnungsprüfungsamt
weitergeleitet, welches aufgrund seiner nach § 81 Abs. 3 der Thüringer
Kommunalordnung eingeräumten unabhängigen Prüfungsbefugnis die
Einzelumstände umfassend ermitteln und bewerten kann.
Es gibt zu einzelnen juristischen Fragestellungen kurze juristische
Stellungnahmen, insbesondere zu den im Rahmen des Projekts aufgesetzten
Verträgen. Diese unterfallen aber gleichermaßen § 12 Abs. 1 Nr. 1c) des
Thüringer Transparenzgesetzes, da die rechtliche Einschätzung für die
Verfahrensstrategie der Stadt Jena maßgeblich ist. Überdies handelt es
sich in diesem Kontext um Prognosen und Bewertungen, die der Abwehr von
gerichtlichen bzw. außergerichtlichen zivilrechtlichen Ansprüchen
dienen, und damit auch in den Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 Nr. 2 c)
des Thüringer Transparenzgesetzes fallen. Angesichts dessen muss auch
diese Anfrage - jedenfalls derzeit - abgelehnt werden.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2
Thüringer Transparenzgesetz aufgrund der Ablehnung Ihres Antrags die
Möglichkeit haben, den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit
anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen