Geschwindigkeitskontrollen - Anfrage nach Vorgaben zur kommunalen Einrichtung

Die Rechtsverordnung, mit den Vorgaben zur kommunalen Einrichtung von stationären Geschwindigkeitskontrollen.
Besondere Relevanz haben vorgaben für kleinere Gemeinden.

Optional möchte ich Sie um eine Beschreibung mit den Schritten zur Einrichtung einer solchen Kontrolltation bitten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2022
  • Frist
    15. November 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Recht…
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschwindigkeitskontrollen - Anfrage nach Vorgaben zur kommunalen Einrichtung [#260777]
Datum
13. Oktober 2022 11:20
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Rechtsverordnung, mit den Vorgaben zur kommunalen Einrichtung von stationären Geschwindigkeitskontrollen. Besondere Relevanz haben vorgaben für kleinere Gemeinden. Optional möchte ich Sie um eine Beschreibung mit den Schritten zur Einrichtung einer solchen Kontrolltation bitten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260777/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihren Antrag nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzge…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
AW: Geschwindigkeitskontrollen - Anfrage nach Vorgaben zur kommunalen Einrichtung [#260777]
Datum
27. Oktober 2022 10:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihren Antrag nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) möchte ich Ihnen folgende Informationen und Anlagen übersenden: Neben der Polizei können gemäß § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (ThürVOWiZustVO – siehe Anlage) die Gemeinden, die in der Anlage zu dieser Verordnung benannt sind, Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die im fließenden Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften festgestellt werden, als Ordnungsbehörden im übertragenen Wirkungskreis verfolgen und ahnden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVOWiZuStVO sind die Gefahrenstellen, an denen die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überwacht werden, im Einvernehmen mit der Polizei auf Grundlage der „Verwaltungsvorschrift zur Verfolgung und Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei und die Gemeinden (VwV VAStVOWi)“ in der Fassung vom 2. Oktober 2020 (veröffentlicht im StAnz 5/2007 sowie die Änderungen in StAnz 5/2007, 5/2012, 51/2016, 43/2020 sowie 3/2021, mehrere Anlagen) festzulegen. Dabei sind die Kriterien der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des für Inneres zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung (Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales für die Überwachung des Straßenverkehrs -RiLi Verkehrsüberwachung- siehe Anlage) sowie die Regelungen der Mustervereinbarung (Anlage 2 zur VwV) zu beachten. Ich hoffe, mit diesen Informationen Ihrem Anliegen vollumfänglich genüge getan zu haben. Für die Bearbeitung Ihres Antrages werden in diesem Fall nach § 4 Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Transparenzgesetz (ThürTGVwKostO) keine Verwaltungskosten erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort und die Verordnungen. Das ist sehr Aufschlussreich. Ic…
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Geschwindigkeitskontrollen - Anfrage nach Vorgaben zur kommunalen Einrichtung [#260777]
Datum
6. November 2022 19:49
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort und die Verordnungen. Das ist sehr Aufschlussreich. Ich möchte Ihnen allerdings noch ein paar Folgefragen formulieren: - Wie ist der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden aus dem Anhang der ThürVOWiZustVO festgelegt? Bezieht es sich nur auf das jeweilige Gemeindegebiet oder gibt es auch eine Zuständigkeit für umliegende Gemeinden? - Was sind die Kriterien für die Zusammensetzung der Liste an Gemeinden im Anhang der ThürVOWiZustVO (gerne mit Begründung)? - Wie ist es für eine Gemeinde möglich in die Liste am Anhang aufgenommen zu werden? - Kann die Polizei stationäre Messstellen einrichten oder einrichten lassen? Wenn nicht, wer ist für stationäre Messstellen außerhalb geschlossener Ortschften zuständig? - Ist es möglich für eine Gemeinde ein stationäres Geschwindigkeitsmessgerät zu betreiben und die Verfolgung und Ahnung der Polizei oder anderen befugten Stellen zu überlassen? Ich bitte um Entschuldigung dafür, dass die Anfrage so lang geworden ist. Ich hoffe Sie können mir wieder weiter helfen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Helter Anfragenr: 260777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260777/

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Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf die Ihnen bereits mit E-Mail vom 27. Oktober 2022 übersa…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
AW: Geschwindigkeitskontrollen - Anfrage nach Vorgaben zur kommunalen Einrichtung [#260777]
Datum
17. November 2022 11:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf die Ihnen bereits mit E-Mail vom 27. Oktober 2022 übersandten Informationen, möchte ich Ihnen zu den weiteren von Ihnen aufgeworfenen Fragen folgendes mitteilen: Mit der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (ThürVOWiZustVO) wurde neben der Polizei den Gemeinden, die in der Anlage zur ThürVOWizustVO gelistet sind, als Ordnungsbehörden im übertragenen Wirkungskreis das Recht zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, die innerhalb geschlossener Ortschaften im fließenden Verkehr festgestellt werden, übertragen. Den in der Anlage genannten Gemeinden wird dabei lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die betreffenden Aufgaben als Ordnungsbehörde wahrzunehmen, sie sind hierzu nicht verpflichtet. Die Aufgabenwahrnehmung der Kommunen nach § 2 Abs. 2 der ThürVOWiZustVO erfolgt im übertragenen Wirkungskreis gemäß § 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKo). Die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden nach Absatz 2 umfasst das Gemeindegebiet innerhalb der geschlossenen Ortschaft im straßenverkehrsrechtlichen Sinne. So enthält die Mustervereinbarung in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zur Verfolgung und Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei und die Gemeinden (VwV VAStVOWi) vom 1. Januar 2007 (ThürStAnz 5/2007, S. 171), in der Fassung vom 2. Oktober 2020 (ThürStAnz 43/2020, S. 1311) bereits die Möglichkeit einer Zuständigkeitseinschränkung auf den Bereich der geschlossenen Ortschaft. Die Grenze der geschlossenen Ortschaft ist mit Verkehrszeichen (Zeichen 310 und 311 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) für jeden sichtbar gekennzeichnet. Auf diese Weise bestehen keine Zweifel im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der kommunalen Verkehrsüberwachung. Die Aufnahme einer Gemeinde in die Anlage zur ThürVOWiZustVO richtet sich nach der Einwohnerzahl. Im Zuge des demografischen Wandels und der in den letzten Jahren erfolgreich durchgeführten kommunalen Neugliederungen hat sich die Größe vieler Städte in Thüringen verändert. In Anbetracht der Entwicklung der Thüringer Städte seit 1998 mit u.a. gesteigerter Professionalisierung der Kommunalverwaltungen und der in Zukunft weiter zunehmenden Digitalisierung, wurde mit Festlegung der Einwohnergrenze auf 15.000 die Möglichkeit der Aufgabenwahrnehmung gem. § 2 Abs. 2 ThürVOWiZust für die nunmehr in der Anlage benannten Gemeinden eröffnet. Durch die Polizei erfolgen im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung Kontrollen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften. Markus Bechtelsheimer Referatsleiter THÜRINGER MINISTERIUM FÜR INNERES UND KOMMUNALES Referat 25 - Staats- und Verfassungsrecht, Ordnungsrecht, Waffenrecht Steigerstraße 24 I 99096 Erfurt Tel: +49 (0) 361 57 3313 425 I Fax: +49 (0) 361 57 3313 404 www.thueringen.de · <<E-Mail-Adresse>> Informationen zum Umgang mit Ihren Daten im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales finden Sie im Internet unter http://www.thueringen.de/th3/tmik/datenschutz/index.aspx. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.