Sehr
<< Antragsteller:in >>
bezugnehmend auf die Ihnen bereits mit E-Mail vom 27. Oktober 2022 übersandten Informationen, möchte ich Ihnen zu den weiteren von Ihnen aufgeworfenen Fragen folgendes mitteilen:
Mit der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (ThürVOWiZustVO) wurde neben der Polizei den Gemeinden, die in der Anlage zur ThürVOWizustVO gelistet sind, als Ordnungsbehörden im übertragenen Wirkungskreis das Recht zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, die innerhalb geschlossener Ortschaften im fließenden Verkehr festgestellt werden, übertragen. Den in der Anlage genannten Gemeinden wird dabei lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die betreffenden Aufgaben als Ordnungsbehörde wahrzunehmen, sie sind hierzu nicht verpflichtet. Die Aufgabenwahrnehmung der Kommunen nach § 2 Abs. 2 der ThürVOWiZustVO erfolgt im übertragenen Wirkungskreis gemäß § 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKo).
Die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden nach Absatz 2 umfasst das Gemeindegebiet innerhalb der geschlossenen Ortschaft im straßenverkehrsrechtlichen Sinne. So enthält die Mustervereinbarung in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zur Verfolgung und Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei und die Gemeinden (VwV VAStVOWi) vom 1. Januar 2007 (ThürStAnz 5/2007, S. 171), in der Fassung vom 2. Oktober 2020 (ThürStAnz 43/2020, S. 1311) bereits die Möglichkeit einer Zuständigkeitseinschränkung auf den Bereich der geschlossenen Ortschaft. Die Grenze der geschlossenen Ortschaft ist mit Verkehrszeichen (Zeichen 310 und 311 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) für jeden sichtbar gekennzeichnet. Auf diese Weise bestehen keine Zweifel im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der kommunalen Verkehrsüberwachung.
Die Aufnahme einer Gemeinde in die Anlage zur ThürVOWiZustVO richtet sich nach der Einwohnerzahl. Im Zuge des demografischen Wandels und der in den letzten Jahren erfolgreich durchgeführten kommunalen Neugliederungen hat sich die Größe vieler Städte in Thüringen verändert. In Anbetracht der Entwicklung der Thüringer Städte seit 1998 mit u.a. gesteigerter Professionalisierung der Kommunalverwaltungen und der in Zukunft weiter zunehmenden Digitalisierung, wurde mit Festlegung der Einwohnergrenze auf 15.000 die Möglichkeit der Aufgabenwahrnehmung gem. § 2 Abs. 2 ThürVOWiZust für die nunmehr in der Anlage benannten Gemeinden eröffnet.
Durch die Polizei erfolgen im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung Kontrollen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften.
Markus Bechtelsheimer
Referatsleiter
THÜRINGER MINISTERIUM FÜR INNERES UND KOMMUNALES
Referat 25 - Staats- und Verfassungsrecht, Ordnungsrecht, Waffenrecht
Steigerstraße 24 I 99096 Erfurt
Tel: +49 (0) 361 57 3313 425 I Fax: +49 (0) 361 57 3313 404
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